Individueller Kündigungsschutz wegen Behaltefrist wegen COVID-19-Kurzarbeit?

Arbeitsrecht
Dezember 2021


Gemäß § 37b Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) können Arbeitgebern, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, Kurzarbeitsbeihilfen gewährt werden, wenn unter anderem zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden (Sozialpartnervereinbarung).

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin befand sich in Kurzarbeit und wurde zwei Wochen vor dem Ende der Kurzarbeit mit Schreiben der Beklagten gekündigt. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung einer Kündigungsentschädigung und begründete ihren Standpunkt dahingehend, dass die für ihren Arbeitgeber geltende Sozialpartnereinzelvereinbarung ein Kündigungsverbot bewirke, gegen welches die Beklagte verstoßen habe und deshalb die Kündigung unwirksam sei. In der Sozialpartnervereinbarung sei nämlich vorgesehen, dass Arbeitgeberkündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen und die Dauer der Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit einen Monat beträgt.

In der Literatur wird das Bestehen eines individuellen Kündigungsschutzes aufgrund einer Sozialpartnervereinbarung kontrovers diskutiert. Einigkeit besteht jedoch insoweit, als dass der Beschäftigungsstand im Unternehmen grundsätzlich erhalten und Arbeitslosigkeit vermieden werden soll.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Die Entscheidungen wurden damit begründet, dass die Sozialpartnervereinbarungen keinen individuellen Kündigungsschutz begründen würden.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass wesentlicher Zweck der auf der Sozialpartnervereinbarung gegründeten Corona-Kurzarbeitsvereinbarung sei, die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG zu schaffen. Mit der Voraussetzung des Vorliegens einer Sozialpartnervereinbarung wolle der Gesetzgeber offenbar die Fachexpertise der Sozialpartner nutzen. Alle Vereinbarungen seien daher im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, wonach zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein müsse, dass während der Kurzarbeit der Beschäftigtenstand aufrecht erhalten wird, sofern die regionale Organisation des AMS in besonderen Fällen nicht Ausnahmen bewilligt. Die Sozialpartnervereinbarung definiere die Behaltepflicht als Verpflichtung, den Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Geltungsbeginn der Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hat.

Zusammengefasst gelangt der OGH daher zu dem Ergebnis, dass aus der Bestimmung des § 37b AMSG in Verbindung mit den maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarung keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung resultiert. Die gewährte Förderung könne jedoch bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit b Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Berücksichtigung finden. Der OGH bestätigte daher die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.