Kein Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe für Sichtschutzhecke

Schadenersatzrecht
Februar 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte und die Klägerin sind Nachbarn. Die Beklagte schnitt die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende, aber zur Gänze auf deren Grund verwurzelte Hecke der Klägerin im Frühjahr 2016 von ca. 7 m auf ca. 2 bis 2,3 m zurück. Die Hecke wurde nicht fachgerecht (unter besonderer Schonung der Pflanzen) geschnitten. Die Hecke war nach ungefähr neun Monaten nach dem Rückschnitt auf eine Höhe von 4,8 bis 5 m nachgewachsen und wies bereits 18 Monate nach dem Rückschnitt wieder die gleiche Dichte wie vorher und eine Höhe von 6,2 m auf. Die Heckensträucher werden – bei guten Bedingungen – im Spätherbst 2019 wieder den Zustand erreicht haben, wie er vor dem Rückschnitt bestand. Das Haus wird von der Klägerin nur während der Sommermonate benützt. Die Hecke dient(e) dem Sichtschutz.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten u.a. den Wert der besonderen Vorliebe („Affektionsinteresse“) und brachte anspruchsbegründend vor, dass die Hecke einen besonderen Wert für sie gehabt habe, seil sie bereits seit Erwerb der Liegenschaft durch sie bestanden habe.

Der OGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe iSd § 1331 zweiter Halbsatz Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine besondere Gefühlsbeziehung zur Sache (etwa zu einem Erb‑ oder Erinnerungsstück) voraussetze. Eine solche, enge Gefühlsbeziehung zu dieser (pflegeleichten) Hecke lasse sich jedoch aus den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen nicht ableiten; es gehe vielmehr um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“. Wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache stehe aber kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden (Affektionsinteresse) zu. Im Übrigen fehle es auch bei Zerstörung einer Sichtschutzhecke an der für eine Anwendung des § 1331 ABGB vorausgesetzten (inneren) gefühlsmäßigen Bindung zur Sache (selbst), die in manchen Fällen (etwa bei einem unwiederbringlichen Erbstück) eine nachvollziehbare „besondere“ Vorliebe begründen mag. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe für die von der Nachbarin „beschädigte“ Sichtschutzhecke.