Keine Haftung des Golfplatzbetreibers für Fehlschlag

November 2022


Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) dürfen Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. Es soll nämlich zu keiner vom Verschulden unabhängigen Haftung des Sicherungspflichtigen kommen. Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden, sondern findet jede Verkehrssicherungspflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Zudem richten sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Golfspieler hat beim Abschlag den Ball nicht voll getroffen, sodass dieser flach nach links flog und einen Wanderer, welcher sich auf einem – die Spielbahn kreuzenden – Wanderweg befand, verletzt hat. Der verletzte Wanderer begehrte sowohl vom Spieler als auch vom Betreiber des Golfplatzes Schadenersatz. Der OGH wies das Klagebegehren ab und führte in seiner Begründung aus, dass Wanderer in einer Entfernung von 70 m vor der Spielbahn durch eine deutlich sichtbare Tafel auf die Gefahrensituation hingewiesen und unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn nochmals zur besonderen Vorsicht aufgefordert werden würden. Dem Betreiber des Golfplatzes könne daher keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angelastet werden, insbesondere da auch die Spieler in den Platzregeln ausdrücklich auf den kreuzenden Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert würden.