Kostenersatz für Überdachung wegen Wassereintritt

Mai 2017


Nach den einschlägigen gewährleistungsrechtlichen Vorschriften hat der Übernehmer (Käufer, Werkbesteller) bei Vorliegen eines Mangels zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Bei Unmöglichkeit oder Verweigerung des Austausches oder aber bei erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer kann dieser grundsätzlich auch Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. Danach ist der Übernehmer so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der klagende Bauherr ließ bei seinem neu errichteten Haus zur Beleuchtung des Stiegenhauses eine Glaskuppel (sogenanntes Lichtauge) errichten. Das beklagte Dachdeckungs- und Spenglerunternehmen wurde mit der Durchführung sämtlicher Blecheindeckungen und Dachabdichtungen beauftragt. Auf Vorschlag des Geschäftsführers der Beklagten wurde das Lichtauge in Abweichung vom ursprünglichen Plan des Stahlbauers mit einer Blecheinfassung überlappt. Nach Abschluss der Arbeiten kam es beim Lichtauge zu Wassereintritten. Ursache dafür ist, dass die obere Blecheinfassung der Glasabdeckung des Lichtauges von der Beklagten nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Ein regensicherer Anschluss der Blecheinfassung an die Stahlkonstruktion des Lichtauges ist auf Dauer nicht möglich. Zur Sanierung ließ der Kläger (bei einer Drittfirma) einen Überbau über das Lichtauge in Form eines Pultdaches errichten, wodurch Wassereintritte verhindert werden. Der Kläger zahlte hierfür € 15.612,- und begehrte diesen Betrag von der Beklagten.

Der OGH gab dem Klagebegehren statt und führte in seiner Entscheidung aus, dass danach zu fragen sei, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde. Sei dies – wie vorliegend – der Fall, können hinsichtlich des Ersatzes der Mangelbeseitigungskosten auch jene Kosten verlangt werden, um eine gleichartige wirtschaftliche Lage herzustellen. Nach Ansicht des OGH sei hinsichtlich des vom Kläger errichteten Pultdaches eine gleichartige wirtschaftliche Lage zu bejahen, weshalb dem Kläger die Kosten hierfür zustehen und der Klage somit Folge gegeben wurde.