Kündigung des Mietvertrages wegen im Stiegenhaus abgestellten Kinderwagens?

Mietrecht
Februar 2021


Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann ein Mieter nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt unter anderem bei grob unleidlichem Verhalten des Mieters vor.

Nach der Rechtsprechung setzt unleidliches Verhalten eine über längere Zeit fortgesetzte Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die das erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Laufende Versuche eines Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht gemietete Räume auszudehnen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) als unleidliches Verhalten zu werten.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache beschäftigte sich der OGH mit folgendem Sachverhalt: Der Beklagte hatte regelmäßig, aber stets kurzfristig einen Kinderwagen im Gang vor seiner 31 Quadratmeter großen Wohnung abgestellt. Der Vermieter wollte dies nicht länger dulden und das Mietverhältnis auflösen.

Der OGH sprach aus, dass der Bestandgeber die Mitbenützung von Zubehör im Sinne von außerhalb des eigentlichen Bestandobjektes (der Wohnung) gelegenen allgemein zugänglichen Teilen der Liegenschaft durch den Mieter mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung zumindest soweit zu dulden habe, als dies der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht. Dies gilt zumindest dann, wenn von einem berechtigten Interesse des Bestandnehmers ausgegangen werden kann und es weder zu einer Schädigung des Hauses noch zur Behinderung anderer Hausbewohner oder der Vermieterin kommt. Es entspreche dem Ortsgebrauch im innerstädtischen Bereich und dem berechtigten Interesse eines Mieters einer kleinen Wohnung, einen Kinderwagen – kurzfristig – im Stiegenhaus abzustellen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder die Hausordnung dagegen sprechen und eine Schädigung des Hauses oder Behinderung anderer Hausbewohner dadurch nicht eintritt. Das Verhalten des Mieters sei weder rücksichtslos, anstößig oder sonst ungehörig gewesen, noch habe es den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der OGH bestätigte daher das Urteil der zweiten Instanz, die für den Mieter entschieden hatte.