Mangelnde Aufklärung beim Tätowieren

Juli 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ließ sich im Studio der Beklagten eine Tätowierung stechen. Davor füllte sie ein Einwilligungsformblatt aus, in dem u.a. bekannte Allergien abgefragt wurden. Die von der Klägerin bekannt gegebenen Allergien beurteilte der Tätowierer der Beklagten als nicht kontraindikativ. Vor der Tätowierung wurde die Klägerin nicht über allfällige Risiken aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass es zu allergischen und entzündlichen Hautreaktionen kommen könne. Wäre sie aufgeklärt worden, hätte sie eine Probestechung durchführen lassen und sich schlussendlich gegen die Tätowierung entschieden. In weiterer Folge kam es bei der Klägerin zu solchen Hautreaktionen, die ärztlich bzw. chirurgisch versorgt werden mussten.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz wegen fehlender Aufklärung über die Risiken einer Tätowierung. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Klage dem Grunde nach Folge. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Begründend führt der OGH aus, dass bereits § 2 Abs 2 der anzuwendenden Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik-(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende den Tätowierer verpflichte, den Kunden vor Erteilung dessen Einwilligung über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären. Diese Aufklärung habe nach § 2 Abs 3 dieser Verordnung insbesondere auch die Möglichkeit allergischer oder entzündlicher Reaktionen zu umfassen. Da der Mitarbeiter der Beklagten dies unterlassen habe, hafte die Beklagte für den Schaden der Klägerin analog der Rechtsprechung zu fehlerhaften Einwilligungen in Arzthaftungsfällen.

Davon abgesehen sei vom OGH bereits klargestellt worden, dass es sich bei einer Tätowierung um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person handle, die ohne vorausgegangene ausreichende Erklärung der Person rechtswidrig sei und zu Schadenersatz berechtige. Nach gesicherter Rechtsprechung sei eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Erklärende in der Lage ist, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken, weshalb ein Eingriff ohne ausreichende Aufklärung rechtswidrig sei. Diese Grundsätze gelten allgemein und nicht nur für ärztliche Eingriffe.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch eine Tätowierung als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Einwilligung nach ausreichender Aufklärung voraussetze, halte sich daher im Rahmen der Judikatur und bedürfe auch deshalb keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.