Motorradunfall bei Fahrsicherheitstraining

Mai 2017


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger und der Beklagte nahmen mit ihren Motorrädern an einer als „Fahrsicherheitstraining“ bezeichneten Veranstaltung auf einer Motorradrennstrecke teil. Im Rahmen des „Trainings“ fuhr der Kläger zu schnell, knapp und relativ schräg in eine Linkskurve ein. In der Schräglage rutschte das Hinterrad des Motorrads weg, der Kläger trennte sich dabei vom Motorrad und schlitterte auf dem Rücken mit den Füßen voran über die gesamte Fahrbahnbreite. Als der Kläger mit den Beinen schon außerhalb der Fahrbahn war, kam es zu einem Kontakt eines Reifens des Motorrads des Beklagten mit dem rechten Unterschenkel des Klägers, wodurch dieser verletzt wurde. Der Beklagte, welche hinter dem Kläger fuhr, reagierte auf den Sturz des Klägers mit einer zumindest stärkeren Bremsung, wodurch sein Motorrad zum Kurvenrand gelangte.

Der Kläger begehrte vom Beklagten in weiterer Folge € 35.000,- Schmerzengeld und knapp € 24.000,- Verdienstentgang. Der OGH führte in seiner Entscheidung zusammengefasst aus, dass den Kläger ein (gravierendes) Verschulden treffe, weil er in der Kurve zu schnell unterwegs war, was ursächlich für seinen Sturz und das anschließende Wegschlittern gewesen sei. Das wiederum sei ursächlich für die stärkere Bremsung des Erstbeklagten gewesen, wodurch dieser mit seinem Motorrad zum Kurvenrand gelangte.

Da dem Beklagten weder eine überhöhte Geschwindigkeit, noch ein zu geringer Seitenabstand oder eine verspätete oder falsche Reaktion, und somit kein Verschulden, nachgewiesen werden konnte und die vom Beklagten bzw. dessen Motorrad ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden des Klägers ganz zurücktritt, wurde das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Selbst wenn man beim Motorrad des Beklagten von einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr (z.B. Schleudern, Verreißen oder eine Notbremsung) ausgehen würde, wäre sie vom Kläger verursacht worden und daher ihm gegenüber jedenfalls nicht in Anschlag zu bringen.