Schiunfall eines Achtjährigen – Aufsichtspflichtverletzung?

Skirecht Schadenersatzrecht
Juni 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Am 27. Februar 2016 ereignete sich in einem Schigebiet auf einer blauen Piste ein Schiunfall zwischen der Klägerin und dem damals acht Jahre alten (jüngeren) Sohn des Beklagten. Der Unfallbereich, konkret die Pistenverengung nach dem steilen Pistenbereich auf der linken Seite in Verbindung mit einer scharfen Linkskurve, war schwer zu befahren. Auf der rechten Pistenhälfte befand sich ein flacher Bereich. Der Sohn des Beklagten fuhr 2016 im dritten Jahr Schi, er war in diesem Jahr vor dem Unfall das dritte Mal eine Woche im Schikurs gewesen und ein mittelmäßiger Schifahrer. Sein Schilehrer hatte dem Beklagten auf dessen Frage gesagt, dass das Kind blaue Pisten selbständig und auch rote Pisten abfahren könne. Der Beklagte hatte seinen Söhnen erklärt, dass sie auf der Piste kontrolliert fahren und auf andere Pistenbenützer achten müssen. Die FIS-Regeln wurden besprochen.

Wie üblich fuhr der ältere Sohn voran, danach der acht Jahre alte Unfallverursacher und zum Schluss der Beklagte. Der ältere Sohn blieb bei der Bergstation der Seilbahn stehen, da sich dort ein flaches Plateau befindet. Der jüngere Sohn schaffte es nicht, dort stehen zu bleiben, weil er zu schnell fuhr. Er ist über diesen Bereich „rübergeschossen“, obwohl er im flachen Bereich bremsen hätte sollen, und fuhr so in den steilen, eisigen und buckligen Bereich hinein. Der Beklagte rief ihm zu, dass er bremsen solle, das gelang dem Kind aber nicht, weshalb er als nachkommender Schifahrer von links in die Klägerin hineinfuhr. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, die Kollision zu verhindern.

Die Klägerin erlitt durch die Kollision u.a. einen Bruch des linken Unterschenkels und begehrte knapp € 30.000,- an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden vom Beklagten. Begründend brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt habe.

Der OGH wies das Klagebegehren letztlich ab und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die Frage, ob die am Unfall schuldlose Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden hat, davon abhänge, ob der Beklagte seine Aufsichtspflicht iSd § 1309 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Beschädigte die Unterlassung der Obsorge und der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimme sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Für die Obsorgepflicht sei daher entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern.

Die Auswahl eines bestimmten Geländes könne dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht. Diese Grundsätze würden auch für die Frage der Haftung des Beklagten wegen allfälliger Verletzung seiner Aufsichtspflicht gelten.

Es stehe zwar fest, dass der (steile) Unfallbereich für das Kind zu schwer war, und der Beklagte, der die Piste bereits vor dem Unfall mit seinen Söhnen abgefahren war, diesen schwierigen Bereich auch kennen musste; allerdings sei ihm aus demselben Grund auch der flache Bereich auf der rechten Seite der Piste bekannt gewesen, der ein Befahren des steilen Hanges links gar nicht notwendig machte. Dem Beklagten könne daher die Auswahl dieser Piste nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Hinblick darauf, dass das Steilstück nicht zwingend zu befahren war, jedenfalls den Kriterien einer blauen (also leichten) Piste entsprach. Angesichts der feststehenden Qualifikation des Kindes als mittelmäßiger Schifahrer habe für den Beklagten auch kein Anlass bestanden, der Auskunft des Schilehrers nicht zu vertrauen. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei daher mangels Verletzung seiner Aufsichtspflicht durch den Beklagten schon dem Grunde nach nicht berechtigt, sodass das gesamte Klagebegehren abgewiesen wurde.