Schlagzeug spielen als unzulässige Lärmimmission?

Nachbarschaftsrecht
Juli 2022


Der Eigentümer einer Liegenschaft kann dem Nachbarn die von dessen Liegenschaft ausgehenden Immissionen (z.B. Abwässer, Rauch, Geruch, Lärm, etc.) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hat der OGH ausgeführt, dass es für die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer konkreten Lärmimmission beim Musizieren in einer Wohnung grundsätzlich auf die konkrete Beurteilung ankomme, ob die von dieser Wohnung einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigen.

Dabei sei nicht nur die objektiv messbare Lautstärke (im Sinn der Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen sei. Für die Lästigkeit seien vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend, wobei auf die „subjektive Lästigkeit“ des Geräusches – allerdings gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners – abzustellen sei.

Der OGH führte im vorliegenden Fall aus, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach das Bespielen der E‑Drums nicht als Musik, sondern als schwer zuordenbare Klopfgeräusche wahrgenommen und daher unabhängig von der Lautstärke als störend empfunden wird (weshalb im Sinn der Rechtsprechung die besondere Lästigkeit zu bejahen sei), keine Verkennung der in der Rechtsprechung entwickleten Grundsätze darstelle. Das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung ausdrücklich nicht auf eine allenfalls bestehende besondere Empfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten abgestellt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit welchem der Beklagte u.a. verpflichtet wurde, in seiner Wohnung „die Verursachung von Lärm durch Schlagwerkspiel (insbesondere E-Drum, Schlagzeug und Marimba), sodass in der angrenzenden Wohnung (...) des Klägers (…) das ortsübliche und zumutbare Maß überschritten wird, zu unterlassen“ wurde daher vom OGH bestätigt.