Sturz gegen Windzaun – keine Haftung des Pistenhalters

Januar 2017


Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) richtet sich das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Skipiste nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit – einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln – maßgebend.

Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.

Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen. Wie der OGH zudem bereits mehrfach ausgesprochen hat, dürfen die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden.

Demgemäß hat der OGH vor kurzem die Klage einer Skifahrerin, welche auf der Skipiste stürzte, am Hang abrutschte und schräg gegen den am Pistenrand aufgestellten Windzaun prallte, sich dort mit ihrem Anorak an einer wenige Millimeter vorstehenden Holzfaser verfing und sich verletzte, abgewiesen, da der Pistenhalter alle zumutbaren Maßnahmen zur Pistensicherung gesetzt habe und das Unfallgeschehen, welches auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, vom Pistenhalter nicht vorhergesehen habe werden können.