Untreuer Ehepartner hat Detektivkosten zu bezahlen

Juni 2016


Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) können die Kosten der Überwachung des untreuen Ehepartners (Detektivkosten) als Schadenersatzforderung gegenüber dem untreuen Ehepartner geltend gemacht werden. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch ist, dass der „betrogene“ Ehepartner ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OGH können derartige Detektivkosten als sogenannte „vorprozessuale Kosten“ im Scheidungsverfahren begehrt werden. Kommt es aufgrund eines gleichteiligen Verschuldens der Ehepartner zu einer Kostenaufhebung im Scheidungsverfahren (in diesem Fall trägt jede Partei seine Kosten selbst) und damit zu keiner Ersatzpflicht des untreuen Ehepartners in diesem Verfahren, können diese Kosten in einem separaten Schadenersatzprozess gegenüber dem untreuen Ehepartner – oder dem Ehestörer (siehe Newsletter-Beitrag von Oktober 2013 „Liebhaber muss sich nicht über Beziehungsstatus erkundigen“) – geltend gemacht werden.