Wucher bewirkt Gesamtnichtigkeit des Vertrages

August 2016


Gemäß § 879 Abs 2 Z 4 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Vertrag – wegen Wucher – nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, die Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht.

Demnach müssen drei kumulative Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen:


auffallendes Missverhältnis zwischen Wert und Leistung/Gegenleistung

der durch das Geschäft Begünstigte muss dieses Missverhältnis gekannt haben

bei dem durch das Geschäft Benachteiligten müssen gewisse Verhältnisse und Eigenschaften vorhanden gewesen sein, die ihn hinderten, seine Interessen gehörig zu wahren



Einer kürzlich entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin, welche ein Seilbahnunternehmen betreibt, schloss mit den beklagten Grundstückseigentümern einen Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag ab. Das Seilbahnunternehmen verpflichtete sich mit diesem Vertrag, ein gestaffeltes Entgelt für die vom Seilbahnunternehmen genutzten Grundstücksflächen an die Beklagten zu bezahlen und tat dies auch jahrelang. Im Jahr 2014 holte die Klägerin ein Bewertungsgutachten betreffend die Höhe des Baurechtszinses ein und stellte der Sachverständige fest, dass das bezahlte Entgelt weit über dem angemessenen Entgelt liegt. Die Klägerin begehrte daher Vertragsanpassung auf ein vermindertes angemessenes Entgelt sowie die Rückzahlung der darüber hinaus bezahlten Beträge und stütze das Klagebegehren auf Wucher.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte in seiner Entscheidung aus, dass Wucher die Nichtigkeit des gesamten Vertrages und nicht bloß des verbotenen Teiles bewirkt. Eine Ausnahme besteht nur bei Darlehens- oder Kreditverträgen. In diesen Fällen kann der Benachteiligte die vertraglichen Rückzahlungsfristen in Anspruch nehmen, er schuldet aber nur geminderte Zinsen in der Höhe des doppelten Basiszinssatzes. Da die Klägerin jedoch bloß eine Vertragsanpassung und keine Aufhebung des Vertrages begehrte, wurde die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen.