Zur Kostentragungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten

Liegenschaftsrecht
November 2022

Diese dient der Aufschließung des Grundstücks des Beklagten, der Grundstücke der Kläger sowie eines Grundstücks eines Dritten. Die Straße ist teilweise asphaltiert und zum Teil geschottert. Sie erschließt zunächst das Grundstück des Dritten, dann jenes des Beklagten und zuletzt das Grundstück der Kläger, wo die Straße endet. Sie wird von den drei anrainenden Grundeigentümern in unterschiedlichem Ausmaß als Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt. Die Instandhaltung der Straße erfolgte bisher durch die Kläger, die auch die Kosten für die Schneeräumung trugen. 2018 wurde ihnen behördlich aufgetragen, die bereits im Bauverfahren 1978 vorgeschriebene Straßenbreite von sechs Metern herzustellen.

Die Kläger begehrten die Zahlung von € 290,- an anteiligen Kosten der Schneeräumung sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte zu einem Drittel an den Erhaltungs-, Betreuungs- und Herstellungskosten der über ihr Grundstück 150/8 und zu einem Viertel an den Erhaltungs- und Herstellungskosten der über ihr Grundstück 150/1 verlaufenden Straße zu beteiligen habe. Mangels abweichender Vereinbarung richte sich der Beitrag zu diesen Kosten nach der anteiligen Nutzung der Straße.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und führte in seinem Urteil aus, dass eine Dienstbarkeit gemäß § 482 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nur ein Dulden bzw. Unterlassen des Verpflichteten fordere. Bereits daraus folge, dass der Berechtigte den Aufwand für die (auch erstmalige) Herstellung der dienstbaren Sache grundsätzlich – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – selbst zu tragen habe. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass derjenige den Aufwand auf die dienende Sache tragen soll, dem auch ihr Nutzen zukommt. § 483 Satz 2 ABGB sehe demnach vor, dass ein solcher Aufwand, wenn die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, von diesen „verhältnismäßig“ zu tragen ist. Wurde ein Aufwand ausschließlich im Interesse des Servitutsverpflichteten getätigt, sei dieser nach der Rechtsprechung von diesem zur Gänze selbst zu tragen.

Aus § 482 ABGB ergebe sich auch, dass es am Servitutsberechtigten liegt, für die erstmalige Herstellung der dienstbaren Sache zu sorgen. Dass die Kläger baubehördlich zur Verbreiterung der Straße und damit zur Herstellung der dienstbaren Sache verpflichtet sind, obwohl dazu nach § 482 ABGB der Servitutsberechtigte berufen wäre, nehme diesem zwar die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, ob bzw. wie die Herstellung erfolgen soll. Dies ändere aber nichts an der Verpflichtung des Beklagten, sich an diesen Kosten zu beteiligen, insbesondere weil die behördlich angeordnete Verbreiterung der Straße zweifellos auch in seinem Interesse liegt. Die behördliche Anordnung lasse auch keine Gefahr erkennen, dass die Kläger den nutzungsberechtigten Beklagten durch kostspielige Aufwendungen „unerträglich“ belasten würden, was eine gänzliche Kostentragung durch diese rechtfertigen könnte. Demgemäß hätten die Vorinstanzen zu Recht erkannt, dass der Beklagte daher sowohl die Kosten für die auch in seinem Interesse gelegene Herstellung der Straße in der im Servitutsvertrag vereinbarten Breite als auch deren künftig anfallenden Erhaltungskosten verhältnismäßig mitzutragen habe.