Abänderung einer gerichtlichen Kontaktrechtsvereinbarung verlangt eine Umstandsänderung
Das Kontaktrecht soll das Verhältnis zwischen Kind und seinen Eltern bewahren und verfestigen. In welchem Ausmaß Kontakte zu pflegen sind, hängt im Wesentlichen vom Wohl des Kindes und dessen Alter ab. Kontaktrechtliche Fragen stellen sich vor allem nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft obsorgeberechtigter Elternteile, zumal gerade in solchen Fällen zu regeln ist, wie das Kind von den Elternteilen künftig betreut werden soll. § 187 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert diesbezüglich: „Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. […]“
Primär soll die Ausübung des Kontaktrechts somit einvernehmlich geregelt werden. Zu beachten ist dabei aber, dass außergerichtliche Kontaktrechtsvereinbarungen zur Verbindlichkeit und Durchsetzung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Nur Einigungen, die direkt vor Gericht erzielt werden, benötigen gemäß § 190 Abs 2 ABGB keine gesonderte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Sofern überhaupt keine Einigung, also weder außergerichtlich noch vor Gericht, erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Kontakte in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise per Beschluss festzulegen. An eine Kontaktrechtsregelung sind die Betroffenen gebunden, wobei aber jede Kontaktregelung unter der sogenannten Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) steht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei Änderung wesentlicher Umstände die materielle Rechtskraft einer Vorentscheidung, also einer an sich verbindlichen Kontaktregelung, durchbrochen werden kann, sofern dies das Kindeswohl erfordert. Solche Umstände können sowohl in der Sphäre des Kindes als auch in den Sphären der Eltern angesiedelt sein. Beispielsweise kann der Umzug eines Kindes ins Ausland oder dessen zunehmendes Alter eine Abänderung der Kontaktregelung rechtfertigen.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der nachträglichen Abänderung einer vor Gericht getroffenen Kontaktrechtsvereinbarung aufgrund vermeintlich geänderter Umstände. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Lebensgemeinschaft der Eltern eines vierjährigen Kindes ist aufgehoben. Der Vater und der Sohn sind deutsche Staatsangehörige, die Mutter ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Über Antrag des Vaters vom 04.03.2024, die gemeinsame Obsorge für das Kind festzulegen, und spätere Anträge beider Eltern, sie jeweils alleine mit der Obsorge zu betrauen, schlossen sie in der Tagsatzung vom 19.11.2024 eine Vereinbarung, wonach ihnen die Obsorge gemeinsam zusteht und die hauptsächliche Betreuung mit Ausnahme der alleinigen Bestimmung des Wohnortes des Minderjährigen der Mutter zukommt. Am selben Tag vereinbarten die Eltern umfangreiche Kontaktrechte des Vaters. Neben einem wöchentlichen Kontaktrecht samt Übernachtungen sollte der Vater berechtigt und verpflichtet sein, das Kind in allen ungeraden Monaten einmal pro Monat und in allen geraden Monaten zwei Mal pro Monat auch am Wochenende zu sehen.
Beide Elternteile arbeiten im Schichtbetrieb beim selben Arbeitgeber. Die Mutter ist der Ansicht, dass es die Pflicht des Vaters ist, sich in die Betreuung des Kindes einzubringen. Ihr „Beharren“ auf Kontakte führte zuletzt vermehrt zu Streit und Diskussionen zwischen den Eltern, weil die Kontakte für den Vater nicht leicht durchzuführen waren. Deshalb beantragte der Vater einige Monate nach Abschluss der Kontaktrechtsvereinbarung eine gerichtliche Kontaktrechtsregelung, bei der sein Wochenendkontaktrecht in geraden Kalendermonaten entfallen sollte. Die Mutter sprach sich gegen eine Neuregelung der Kontakte unter Hinweis darauf aus, dass auch sie berufstätig sei. Das Erstgericht gab dem Antrag des Vaters im Wesentlichen statt und änderte die Kontaktrechtsvereinbarung. Es sei für das Gericht nachvollziehbar, dass aufgrund der sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Elternteilen eine Beibehaltung der Kontaktrechtsvereinbarung nicht im Interesse des Kindes liege. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Fest stehe, dass die derzeitige Regelung insbesondere aufgrund der Streitigkeiten der Eltern im Zusammenhang mit den Kontakten nicht im Kindeswohl liege. Wenn daher das Erstgericht davon ausgehe, dass seit dem Kontaktrechtsvergleich eine derartige Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, der ein Abgehen von diesem Vergleich erforderlich mache, so sei dies nicht korrekturbedürftig. Der OGH führte entgegen der Rechtsauffassung des Erst- und Rekursgerichts aus wie folgt:
Eltern sind an eine vor Gericht abgeschlossene Kontaktrechtsvereinbarung unter der Einschränkung der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) gebunden. Sie können sich also nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhalts berufen, um die bestehende Kontaktsrechtsregelung abzuändern. Die geänderten Umstände sind dabei vom Antragssteller anzuzeigen. Das Rekursgericht hat dies erkannt. Seine Beurteilung, die festgestellten Streitigkeiten zwischen den Elternteilen im Zusammenhang mit den Kontakten würden eine gerichtliche Änderung des vereinbarten Kontaktrechts rechtfertigen, kann jedoch nicht beigetreten werden, auch wenn diese Konflikte nicht im Interesse des Kindes liegen. Würde man Auseinandersetzungen, die nur daraus resultieren, dass sich ein Elternteil nicht an die einvernehmlich getroffene Vereinbarung hält, für eine gerichtliche Neuregelung des Kontaktrechts ausreichen lassen, so hätte es dieser Elternteil in der Hand, die Vereinbarung auszuhebeln, um eine aus seiner Sicht günstigere Regelung zu erreichen. Dieses Ergebnis ist aber abzulehnen.
Streitigkeiten wegen der Einhaltung der Vereinbarung können für sich allein betrachtet somit keine Änderung einer Kontaktrechtsvereinbarung rechtfertigen. Andere Sachverhaltsänderungen wurden vom Vater im Verfahren nicht behauptet. Im Ergebnis war somit der Auffassung der Mutter, ein Gericht dürfe ohne eine Änderung der Umstände nicht von der bestehenden Kontaktrechtsvereinbarung abweichen, zu folgen. Die Vorinstanzen haben genau dies verkannt und somit zu Unrecht die bestehende Kontaktrechtsvereinbarung abgeändert. Der Antrag des Vaters auf Abänderung der Kontaktrechtsvereinbarung war deshalb abzuweisen.