Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag

Vertragsrecht
July 2026

§ 1053 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen.“ Ein Kaufvertrag zeichnet sich also dadurch aus, dass sich ein Verkäufer verpflichtet, das Eigentum an einer Sache gegen Bezahlung durch den Käufer an diesen zu übertragen. Im Unterschied dazu schuldet der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags gemäß § 1151 Abs 1 Satz 2 ABGB die Herstellung eines Werks gegen Entgelt.

Die genaue Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag bereitet zum Teil jedoch besondere Schwierigkeiten. Die Einordnung eines Vertrags als Kauf- oder Werkvertrag ist aber keineswegs bloß akademischer Natur, sondern ist mit erheblichen praktischen und rechtlichen Konsequenzen verbunden. Einer der markantesten Unterschiede betrifft etwa das Recht des Werkbestellers, das Werk einseitig abzubestellen. Ein solches Abbestellungsrecht kennt das Kaufvertragsrecht nicht. Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer rechtlicher Unterschiede, beispielsweise unterschiedliche Gefahrtragungsregeln und unterschiedliche Bestimmungen zur Fälligkeit des Entgelts.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 02.08.2022 mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage um einen Pauschalpreis von € 138.480,00. Ein Liefer- und Installationstermin wurde nicht vereinbart. Die Klägerin ist seit Juni 2023 leistungsbereit, doch wurde die von der Klägerin angestrebte Lieferung und Montage der Anlage von der Beklagten immer wieder zeitlich nach hinten geschoben. Am 21.03.2024 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass er den Vertrag auflösen möchte. Die Klägerin lehnte dies ab und klagte folglich die Zahlung des für die Lieferung und Montage vereinbarten Entgelts in Höhe von € 138.480,00 ein. Nach Ansicht der Klägerin habe sie mit der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen und befinde sich die Beklagte seit Juni 2023 im Annahmeverzug. Die Beklagte wandte die mangelnde Fälligkeit des Werklohns ein, zumal weder die Photovoltaikmodule noch der Wechselrichter geliefert worden seien. Sowohl das Erst- als auch Berufungsgericht gingen davon aus, dass es sich beim vorliegenden Vertrag um einen gemischten Vertrag handle, der Elemente eines Kauf- und Werkvertrags aufweise. Hinsichtlich der Lieferung der Anlage sprachen die Vorinstanzen aus, dass die Beklagte zur Zahlung von € 138.480,00 Zug-um-Zug gegen Lieferung der Anlage durch die Klägerin verpflichtet sei. Weil die Beklagte aber am 21.03.2024 die Auflösung des Vertrags erklärt und dadurch das Werk abbestellt habe, könne der Beklagten die Montage nicht aufgedrängt werden und scheide diesbezüglich eine Zug-um-Zug Verurteilung aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen führte der OGH rechtlich nachfolgendes aus:

Hinsichtlich der Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Austattung usw. hergestellt werden soll. Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Unternehmer eine Leistung schuldet, die sich nach den individuellen Vorstellungen und Wünschen des Werkbestellers richtet. Dem Verhältnis zwischen Materialkosten zu den Arbeitskosten kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht als gemischter Vertrag, sondern als einheitlicher Werkvertrag zu qualifizieren, auf den ausschließlich die Bestimmungen zum Werkvertrag anzuwenden sind. Die Beklagte beauftragte die Klägerin nämlich mit der Planung der Photovoltaikanlage, der Lieferung sämtlicher Komponenten, der Montage, der Anbindung der Leitungen und des Wechselrichters sowie der Inbetriebnahme der Anlage. Es ging nicht darum, dass die Klägerin eine nur gattungsmäßig bestimmte Sache liefert, sondern war der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag unter Berücksichtigung des Parteiwillens auf die Erbringung einer Leistung ausgerichtet, die sich nach den Bedürfnissen und Wünschen der Beklagten richtet. Diese Auffassung des Höchstgerichts war insofern von Bedeutung, weil aufgrund der Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses eine Differenzierung zwischen dem auf die Lieferung und dem auf die Montage der Anlage entfallenden Teil des Werklohns unzulässig ist. Infolgedessen, dass bislang keine Leistungen durch die Klägerin erbracht wurden, kann die Beklagte nur zur Zahlung von € 138.480,00 Zug-um-Zug gegen die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage verpflichtet werden.