Aktuelle Rechtsprechung zu Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenverkauf
Der Kläger erwarb vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt und einen Fahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten PKW der Marke Audi A7. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug vor dem Kauf und erklärte der Beklagte, dass sich das Fahrzeug in einem „super Zustand“ befinde. Nachdem der Kläger das Fahrzeug erwarb, ließ er es beim ÖAMTC überprüfen. Diese Überprüfung ergab mehrere Mängel am Fahrzeug; als schwerer Mangel im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit wurde ein undichter Motor mit Ölverlust festgestellt. Tatsächlich lag beim Fahrzeug ein bereits bei Übergabe vorhandener Öl- und Wasseraustritt vor, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigte und eine positive Begutachtung verhinderte. Beim Mangel handelt es sich um einen schweren, aber wirtschaftlich leicht behebbaren Mangel. Der Beklagte bot zunächst an, das Fahrzeug gegen einen Abschlag zurückzunehmen, später auch, den Mangel in seiner Werkstatt zu beheben. Der Kläger wollte das Fahrzeug allerdings nicht mehr, verweigerte die Verbesserung und begehrte insbesondere die Aufhebung des Vertrags sowie Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz seiner Nebenkosten. Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers teilweise Folge. Die mit dem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige die Annahme eines Vertrauensverlust und könne deshalb der Kläger auch ohne, dass er dem Beklagten die Gelegenheit zur Herstellung des mangelfreien Zustands gibt, die Vertragsauflösung begehren.
Der OGH trat der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, wonach allein die Sicherheitsrelevanz des festgestellten Mangels am Auto die Auflösung des Vertrags rechtfertige. Ausgangspunkt seiner Beurteilung ist, dass ein Übernehmer den Gewährleistungsbehelf der Vertragsauflösung nicht bereits bei jedem nicht bloß geringfügigen Mangel in Anspruch nehmen darf. Das Gewährleistungsrecht sieht nämlich vielmehr ein abgestuftes System von Gewährleistungsbehelfen vor. Primär ist dem Übergeber die Möglichkeit einzuräumen, den mangelfreien Zustand durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leistung herzustellen. Erst wenn die Voraussetzungen für den Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe vorliegen, kann der Übernehmer vom Übergeber Preisminderung oder Vertragsauflösung begehren.
Im Anlassfall ergab sich, dass das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Übergabe durch den Mangel am Motor nicht verkehrs- und betriebssicher war. Der Umstand, dass dieser Mangel sicherheitsrelevant ist, rechtfertigt jedoch dennoch nicht automatisch den Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Mangel, der zwar die Sicherheit beeinträchtigt, dessen Behebung jedoch innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer möglich ist, nicht zwangsläufig zur Vertragsauflösung berechtigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Für diese Beurteilung kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob und in welchem Umfang der Übergeber zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung bereit und in der Lage ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, welche Folgen die Behebung für den Übernehmer hat und ob ihm das Zuwarten auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zugemutet werden kann. Aus diesen Überlegungen folgt, dass auch ein sicherheitsrelevanter Defekt grundsätzlich Gegenstand einer Verbesserung sein kann. Maßgeblich ist, ob dem Übernehmer unter den konkreten Umständen noch zugemutet werden kann, dem Übergeber die Möglichkeit zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einzuräumen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH gelangte der OGH im Anlassfall zum Ergebnis, dass der vorliegende Mangel am Motor zwar sicherheitsrelevant war, jedoch für sich allein betrachtet noch nicht die Vertragsauflösung rechtfertigte. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der festgestellte Mangel ohne besonderen Aufwand behebbar war und keine Umstände vorlagen, aufgrund derer dem Übernehmer die Inanspruchnahme der Verbesserung von vornherein nicht zugemutet werden konnte. Demzufolge war das Klagebegehren nicht berechtigt.