Allgemeines zum Urheberrecht, insbesondere zur Abgrenzung von „Bearbeitung“ und freier Benutzung eines Werks
Damit ein „Werk“ im Sinne des § 1 UrhG vorliegt und der Urheber in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes gelangt, müssen somit drei Voraussetzungen vorliegen: an erster Stelle bedarf es einer geistigen Schöpfung. Eine Schöpfung ist das Ergebnis eines persönlichen Denkprozesses. Schutz genießt das Ergebnis dann, wenn es in irgendeiner Form für die Außenwelt wahrnehmbar ist; ein bloßer Gedankengang oder eine Idee ist somit nicht schutzfähig. Ein weiteres Erfordernis ist die Eigentümlichkeit. Diese liegt dann vor, wenn sich das Werk durch ein gewisses Maß an Individualität und Originalität auszeichnet. Dies ist dann der Fall, wenn die Persönlichkeit des Schöpfers im Werk seinen Ausdruck findet und sich daher das Werk von anderen Werken unterscheidet. Zu guter Letzt muss das Werk in eine der in § 1 Abs 1 UrhG taxativ aufgezählten Werkarten eingeordnet werden können.
Liegt ein schutzfähiges Werk vor, so kommt der Urheber in den Genuss von persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Befugnissen. In erster Linie soll bloß der Urheber selbst berechtigt sein, sein Werk zu nutzen. Dieses ausschließliche Recht der Nutzung bezieht sich aber nur auf die im Gesetz taxativ angeführten Arten der Verwertung (z.B. Recht auf Vervielfältigung,). Lässt sich eine Verwertungshandlung nicht einer der im Gesetz aufgezählten Verwertungsarten zuordnen, so ist diese Form der Nutzung des Werks grundsätzlich auch einem Dritten gestattet. Andernfalls darf ein Dritter nur dann das Werk nutzen, wenn der Berechtigte in die Nutzung einwilligt oder das Gesetz diese explizit gestattet (sog. freie Werknutzungen).
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht einerseits mit den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine „Schöpfung“ als Werk der bildenden Kunst einzustufen, andererseits mit der urheberrechtlichen Abgrenzung von „Bearbeitung“ und freier Benutzung eines Werks. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger betreibt ein Atelier in Peking und gestaltet seit 2002 Skulpturen von in nicht feststellbarem Winkel nach vorne gebeugten, unterschiedlich korpulenten Menschen in „Lebensgröße“, deren Arme und Hände in verschiedenen Positionen am Körper anliegen. Die Figuren haben jeweils einen kahlen, nach vorne gestreckten Kopf mit einem freundlichen Gesichtsausdruck. Die Skulpturen wurden an öffentlichen Orten u.a. in China ausgestellt. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop, in welchem sie Dekofiguren in einer Größe von 164 cm präsentiert, die ebenfalls einen nach vorne geneigten Körper und einen kahlen Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck haben. Die Kopfform dieser Dekofiguren ist allerdings länglicher als jene der Skulpturen des Klägers und die Figuren werden im Unterschied zu den Skulpturen des Klägers in unterschiedlichen Farben angeboten.
Der Kläger begehrte gestützt auf dessen Urheberrecht die Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und/oder sonstigen Zurverfügungstellung der von ihm als Urheber geschaffenen Werke und/oder deren Bearbeitungen, weil die Beklagte „Plagiate“ seiner Werke zum Verkauf angeboten habe. Während das Erstgericht dem Antrag des Klägers vollinhaltlich stattgab, trug das Rekursgericht der Beklagten auf, es zu unterlassen, Bearbeitungen der Werke des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten und/oder im Internet zur Verfügung zu stellen. Der in letzter Instanz befasste OGH führte nachfolgendes aus:
Der Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei den Skulpturen des Klägers nicht um Werke im Sinne des Urheberrechts handle, ist nicht zu folgen. Ein Werk der bildenden Kunst ist nach der Rechtsprechung des OGH bereits dann gegeben, wenn das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist. Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich, doch muss die Leistung des Urhebers individuell eigenartig sein. Es genügt hierfür, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. Die vom Kläger angefertigten Skulpturen sind nicht schlichtweg realitätsgetreue Darstellungen von Menschen in einer alltäglichen Begrüßungsgeste. Insbesondere die teilweise den Statuen des Klägers erkennbare, stark stilisierte Körperhaltung, die überproportionale Kopfform und die überzeichnete Mimik mit ihrem übertriebenen Lächeln bringen die Persönlichkeit des Klägers in den Skulpturen zum Ausdruck und rechtfertigen deshalb eine Einstufung als „Werke“ im Sinne des § 1 UrhG. Als Urheber kommt der Kläger somit in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes, insbesondere kommt ausschließlich ihm die Verwertung, darunter auch die Bearbeitung, seines Werkes zu.
Ob eine Bearbeitung eines Werkes vorliegt oder eine freie Benützung, ist im Einzelfall mitunter schwierig zu beurteilen. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werks als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig. Eine Bearbeitung lässt das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt, gibt ihm aber zumindest in der äußeren Form eine neue Gestalt, die als eigentümlich geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist. Weil aber das Originalwerk in seinen wesentlichen Zügen im bearbeiteten Werk erkennbar ist, liegt keine selbständige Schöpfung vor. Gerade deshalb bedarf es auch bei der Verwertung einer Bearbeitung der Zustimmung des Urhebers des Originalwerks. Sollte diese Einwilligung nicht erteilt werden, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Davon abzugrenzen ist die freie Benützung. Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die freie Benützung ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werks bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht bescheinigen, dass die Beklagte in sein Urheberrecht eingegriffen hat. Die Statuen gleichen einander in Kopfform und Mimik gerade nicht. Die Haltung der Figuren der Beklagten ist durch eine schlankere Statur als jene der Skulpturen des Klägers geprägt – sie wirken weniger stilisiert und durchaus realistisch, wohl auch, weil die Vorneigung und der „Rundrücken“ bei den Figuren der Beklagten nicht so stark ausgeprägt sind. Der Kläger hat daher nicht bescheinigt, dass die Figuren der Beklagten Bearbeitungen seiner Werke waren, die einer Zustimmung des Klägers als Urheber bedürft hätten. Vielmehr ist von einer freien Benutzung durch die Beklagte auszugehen, die gerade keiner Einwilligung durch den Kläger bedurfte.