Amtshaftung wegen mangelnder Überprüfung von Auflagen bei Sportveranstaltung

Schadenersatzrecht
December 2021


Gemäß § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haften Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (insbesondere ABGB) für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, welche einer ihrer Versicherungsnehmerinnen Leistungen erbringen musste, zumal die Versicherungsnehmerin bei einer von der Stadt Wien bescheidmäßig – unter Einhaltung etlicher Auflagen – bewilligten Sportveranstaltung durch Umstürzen einer Holzbande und einer 400 kg schweren LED-Wand verletzt wurde.

Die Klägerin begehrt sowohl von den Veranstaltern als auch von der Stadt Wien Schadenersatz für die ihrer Versicherungsnehmerin erbrachten Versicherungsleistung sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen, ihr aus dem Vorfall noch entstehenden Schäden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegenüber der Stadt Wien ab. Das Berufungsgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dagegen brachte die Stadt Wien eine Revision an den OGH ein. Dieser führte in seiner Entscheidung nachfolgendes aus:

Gemäß § 21 Abs 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Voraussetzung für die Eignung der gegenständlichen Veranstaltungsstätte war, dass keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Besucher besteht. Um dies zu gewährleisten, hatte der die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellende Bescheid die hierfür erforderlichen Auflagen und Bedingugnen vorzuschreiben. Im konkreten Fall verlangte der Bewilligungsbescheid – neben etlichen anderen Auflagen und Bedingungen – bei den als Absperrungen und Absturzsicherung wirkenden Wänden, Verglasungen und Bauteilen deren stand- und betriebssichere Aufstellung.

Die betreffende LED-Wand und Holzbande wiesen aber tatsächlich eine mangelnde Stabilität auf, wobei die Holzbande nicht auf ihre Standfestigkeit hin kontrolliert wurde. Entgegen der im Bescheid erteilten Auflage war zudem kein Gutachten über die Stand- und Betriebssicherheit von Holzbande und LED-Wänden eingeholt worden. Die Mitarbeiter der Gewerbebehörde prüften nur, ob die vorgelegten Gutachten „positiv sind“, nicht hingegen, ob zu sämtlichen Aufbauten (über die gemäß den Auflagen ein Gutachten zu erstellen gewesen wäre) tatsächlich ein Gutachten vorhanden war.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Gewerbebehörde, wenn sie eine Betriebsanlage unter Einhaltung von Auflagen genehmigt hat, deren Befolgung auf geeignete Weise zu überwachen. Hat Sie hingegen die Überwachung der Auflagen unterlassen, falle dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last. Nach Ansicht des OGH können bei einer Vielzahl von erteilten Auflagen bloß stichprobenartige Kontrollen durch die Behörde nicht ausreichen. Zudem wurden im vorliegenden Fall die Aufbauten nur optisch in Hinblick auf ihr Vorhandensein, nicht aber auf ihre Standsicherheit hin – und zwar auch nicht stichprobenartig – überprüft. Auch das Fehlen der dazu angeordneten Gutachten sei nicht bemerkt worden. Der OGH bestätigte daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass die Organe der Stadt Wien rechtswidrig und schulhaft gehandelt haben, weshalb die Haftung gegenüber der Klägerin bejaht wurde.