Anonymisierte Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG zulässig?

Persönlichkeitsrecht
July 2023

Sowohl in Printmedien als auch in digitalen Medien und Netzwerken werden immer wieder Mitteilungen nach § 37 Abs 1 Mediengesetz (MedienG) veröffentlicht. Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht mit Beschluß auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts (z.B. Beleidigung, üble Nachrede) hergestellt worden ist. Um eben eine solche handelte eine kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedene Rechtssache:

Der Privatankläger beantragte die Anordnung der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG. Gegenstand der Privatanklage war das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB). Der Angeklagte hatte auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite eines Medieninhabers – unter einem Foto des Privatanklägers samt Textnachricht – als Reaktion auf diesen Beitrag einen Kommentar veröffentlicht, den der Privatankläger als strafrechtlich relevante Beschimpfung wertete.

Hinsichtlich der medienrechtlichen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren begehrte der Privatankläger „zum Schutz seiner Identität und zur Vermeidung einer weiteren Hass-im-Netz-Kampagne gegen ihn“ – seinen Namen und seine Adresse nicht in die Anordnung mitaufzunehmen. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt und der Medieninhaber wurde gemäß § 37 Abs 1 MedienG dazu verpflichtet, eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zu veröffentlichen. Es wurde dabei eine Formulierung gewählt, die entsprechend dem Antrag des Privatanklägers nur seine Berufsbezeichnung (Polizist), nicht aber seinen Namen enthielt.

Die Generalprokuratur war der Ansicht, dass dieser Beschluss nicht mit dem Gesetz im Einklang steht und erhob gegen den bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH zur Wahrung des Gesetzes und brachte vor, dass der Beschluss § 37 Abs 1 MedienG verletzt.

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt und stellte klar, dass das Rechtsinstitut des § 37 Abs 1 MedienG – insbesondere in den Fällen der Privatanklage – dem Bedürfnis des von einem Medieninhaltsdelikts Betroffenen Rechnung tragen soll, nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens warten zu müssen, um die Medienöffentlichkeit über das zu seinen Lasten begangene „Unrecht“ zu informieren. Zweck der Mitteilung ist es, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass der Betroffene nicht gewillt ist, diese Veröffentlichung hinzunehmen, sondern vielmehr wegen der strafrechtlich relevanten Inhalte rechtliche Schritte eingeleitet hat.

Die Veröffentlichung einer Mitteilung, in der der Name des Antragstellers oder Privatanklägers anonymisiert wird, widerspricht dem gerade in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Reaktion des von einer Veröffentlichung konkret Betroffenen gelegenen Zweck des § 37 Abs 1 MedienG. Die Nennung desjenigen, der die Mitteilung begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG. Der Beschluss des Erstgerichts entsprach daher nicht dem Gesetz.