Anrechnung von Gewinnen aus einer GmbH-Beteiligung auf die Kündigungsentschädigung?
Wird ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt entlassen, so hat er nach dem Angestelltengesetz (AngG) Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Kündigungsentschädigung ist ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des Entgelts, das der Arbeitnehmer bei einer ordnungsgemäßen Kündigung (insbesondere während der Kündigungsfrist) erhalten hätte. Bei Berechnung der Höhe der Entschädigung muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch „anderweitige Verwendung“ (anderweitige Arbeitsleistung) in der Zeit, für die er Kündigungsentschädigung erhält, verdient hat.
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, der zu Unrecht entlassen worden war und nun Kündigungsentschädigung geltend machte, war neben seiner Beschäftigung als Angestellter auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In dem Zeitraum zwischen der ungerechtfertigten Entlassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte, hat der Kläger Gewinne aus der Beteiligung an der GmbH erzielt. Die beklagte Arbeitgeberin machte geltend, dass der Kläger sich diese Gewinne auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen müsse.
Der OGH hielt zunächst fest, dass der Zweck der Anrechnungspflicht sei, eine Bereicherung des Arbeitnehmers zu verhindern. Das Gesetz stelle dabei auf den Erwerb durch „anderweitige Verwendung“ ab, wobei es keinen Unterschied mache, ob der Erwerb aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen oder sonstigen Tätigkeit erzielt wird. Voraussetzung für die Anrechnung sei aber, dass das Unterbleiben der Tätigkeit als Angestellter für die anderweitige Verdienstmöglichkeit ursächlich war, diese somit erst möglich gemacht hat. Die Anrechnung umfasse daher grundsätzlich nur dasjenige, was der Arbeitnehmer gerade durch die Verwendung jenes nunmehr frei gewordenen Teiles seiner Arbeitskraft, den er bisher dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, erworben hat. Den anrechnungspflichtigen Erwerb muss der Arbeitgeber behaupten und beweisen.
Zudem führte der OGH aus, dass das Gesetz für die Anrechnung von Gewinnen, die der Arbeitnehmer auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet hätte, keine Grundlage biete. Da die beklagte Arbeitgeberin nicht beweisen konnte, dass die persönliche Arbeitsleistung des Klägers für diese Gewinne kausal war, scheidet eine Anrechnung dieser Gewinne auf die Kündigungsentschädigung aus.