Anwendung des FAGG trotz Probefahrt eines Gebrauchtwagens?

Allgemeines Zivilrecht
December 2025

Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) regelt die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern bei Verträgen, die gemäß § 1 Abs 1 FAGG im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen diesen abgeschlossen werden. Mit dem FAGG entsprach der österreichische Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der auf Unionsebene erlassenen Verbraucherrechte-Richtlinie. Ziel dieser Verbraucherrechte-Richtlinie und damit des FAGG ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Rechtsgeschäften, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und die gerade aufgrund ihrer Eigenschaft als Distanzgeschäfte mit besonderen Risiken für den Verbraucher verbunden sind. Als solche Risiken können beispielhaft die Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts ins Treffen geführt werden. Der spezielle Verbraucherschutz des FAGG wird im Wesentlichen durch folgende zwei Instrumente verwirklicht: Informationspflichten des Unternehmers und das in §§ 11 ff FAGG geregelte Rücktrittsrecht des Verbrauchers.

Um ein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer begründetes Rechtsgeschäft dem Regelungsregime des FAGG zu unterwerfen, muss an erster Stelle beurteilt werden, ob dieses Rechtsgeschäft überhaupt als Fern- oder außerhalb von Geschäftsräumen begründetes Rechtsgeschäft eingestuft werden kann und damit der sachliche Anwendungsbereich des FAGG eröffnet ist. Unter einem Fernabsatzvertrag versteht der Gesetzgeber gemäß Legaldefinition in § 3 Z 2 FAGG „jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;“. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die ohne dass Verbraucher und Unternehmer gleichzeitig körperlich anwesend sein müssen, für den Fernabsatz eingesetzt werden. Klassischerweise fallen darunter etwa das Internet oder das Telefon, sodass grundsätzlich vor allem Warenkäufe in Onlineshops oder die Bestellung von Waren per Telefon vom Anwendungsbereich des FAGG erfasst werden.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob die Durchführung einer Probefahrt vor Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen mittels Fernkommunikationsmittel das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags gemäß § 3 Z 2 FAGG hindert. Dies war insofern strittig, als die Legaldefinition in § 3 Z 2 FAGG verlangt, dass der Vertrag ausschließlich bis zu dessen Zustandekommen durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, der Verbraucher aber für die Durchführung einer Probefahrt persönlich vor Ort anwesend war. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die österreichweit einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreibt. Der Kläger ist Verbraucher und hat dieser von der Beklagten einen Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis in Höhe von € 22.669,00 erworben. Fündig wurde der Kläger auf der Internetseite der Beklagten, die dort online alle wichtigen Informationen zum Fahrzeug zur Verfügung stellte. Das Fahrzeug, für welches sich der Beklagte interessierte, befand sich damals in der Niederlassung der Beklagten in der Steiermark. Als der Kläger zufälligerweise in der Steiermark war, kontaktierte dieser einen Mitarbeiter der Beklagten bezüglich einer Probefahrt. Diese Probefahrt wurde dann auch von ihm absolviert und das Fahrzeug wieder zurückgebracht. Der Kläger sprach mit dem Mitarbeiter der Beklagten nicht über den Kaufpreis und wurden auch keine Vertragsverhandlungen geführt. Den Kaufvertrag schloss der Kläger mit der Beklagten nämlich erst später per E-Mail ab und unterfertigte bei Abholung des Fahrzeugs den schon elektronisch unterschiebenen Kaufvertrag nochmals in Papierform. Zwei Wochen nach Abholung des Fahrzeugs stellte der Kläger diverse Mängel am Fahrzeug fest und teilte deshalb der Beklagten mit, dass er vom Vertrag zurücktritt. Diesen Rücktritt stützte der Kläger auf dessen 14-tätiges Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG, zumal es sich nach dessen Auffassung beim Kaufvertrag über das Auto um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts. Der OGH führte aus wie folgt:

Unstrittig war im Anlassfall, dass sich die Beklagte eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bediente. Wesentliche Streitfrage war allerdings, ob auch das Kriterium des Vertragsschlusses ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfüllt war, weil der Kläger vor Vertragsabschluss bei einer Niederlassung der Beklagten eine Probefahrt mit dem Fahrzeug durchgeführt hat. Der Umstand, dass der Kaufvertrag, nachdem er bereits per E-Mail, also per Fernkommunikation, auch noch in Papierform unterzeichnet wurde, war jedenfalls nicht relevant, zumal das eigentliche Rechtsgeschäft bereits vorher wirksam zustande gekommen war und ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mangels Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des ursprünglichen Rechtsgeschäfts nicht vorlag. Betrachtet man die Erwägungsgründe zur Verbraucherrechte-Richtlinie, so zeigt sich, dass vom Begriff „Fernabsatzgeschäft“ auch Situationen erfasst sein können, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume bloß zum Zweck der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Nur Verträge, die in Geschäftsräumen verhandelt und abgeschlossen werden, sind gerade keine Fernabsatzverträge. Wesentliches Element ist nach den Erwägungen die Vertragsverhandlung. Wenn sich die Vertragsparteien vor Abschluss des Vertrags persönlich treffen, so soll für die Qualifikation des Rechtsgeschäfts als Fernabsatzgeschäft maßgeblich sein, ob im Rahmen dieses persönlichen Treffens bloß Informationen eingeholt werden, oder tatsächlich Vertragsverhandlungen durchgeführt werden. Entscheidend ist somit die Qualität des stattgefundenen Kontakts. Ein Zusammentreffen von Verbraucher und Unternehmer vor Vertragsschluss schließt somit die Qualifikation des Rechtsgeschäfts als Fernabsatzgeschäft nur dann aus, wenn es im Rahmen des Kontakts zu Vertragsverhandlungen gekommen ist. Ein persönlicher Kontakt, der nur zur Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand und noch nicht zur Vertragsverhandlung dient, schadet nicht.

Dies bedeutet für den Anlassfall, dass allein die Tatsache, dass der Verbraucher vor dem Online-Gebrauchtwagenkauf eine Probefahrt durchgeführt hat, der Qualifikation des Kaufvertrags als Fernabsatzgeschäft grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Probefahrt an sich ermöglicht dem Verbraucher zwar, das angebotene Kaufobjekt vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen und unmittelbar körperlich zu überprüfen, sie dient damit aber nach wie vor bloß der Einholung von Informationen, nicht der Vertragsverhandlung. Somit war der Anwendungsbereich des FAGG im Anlassfall eröffnet und konnte der Kläger binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wirksam vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurücktreten.