Arbeitsrecht im Homeoffice
Nach einem Jahr Pandemie und den damit verbundenen Folgen für die Arbeitswelt hat das Homeoffice nun auch ausdrücklich Eingang ins Gesetz gefunden. Neben der Frage, wann eine Tätigkeit im Homeoffice überhaupt verlangt werden kann, wurde unter anderem auch hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und der Haftung für Schäden Klarheit geschaffen.
Nach dem neuen Gesetz setzt die Arbeit im Homeoffice voraus, dass eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. Einseitig kann also weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf einer Tätigkeit im Homeoffice bestehen. Ist solche eine Vereinbarung geschlossen, stellt sich als nächstes die Frage, wer die Arbeitsmittel (beispielsweise PC oder Webcam) zur Verfügung stellen muss. Das Gesetz sieht hier vor, dass der Arbeitgeber sämtliche erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen hat. Abweichend davon kann aber vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer mit seinen privaten Geräten arbeitet. Dann muss ihm der Arbeitgeber jedoch die hierfür anfallenden Kosten erstatten.
Kommt es bei der Arbeit im Homeoffice zu Schäden an den vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln, so gilt hier – wie im normalen Arbeitsleben auch – das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Dieses Gesetz sieht zugunsten des Arbeitnehmers eine Minderung der Schadenersatzpflicht vor. Diese Haftungsminderung gilt auch, wenn der Schaden nicht durch den Arbeitnehmer selbst, sondern durch im selben Haushalt lebende Personen oder Haustiere verursacht wird.