Ausbildung während Krankenstand

November 2014


In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage befassen, ob eine während einem Krankenstand begonnene Ausbildung eine Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers rechtfertigt oder nicht. Der Entscheidung lag zusammengefasst nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der an einem „Burn-Out-Syndrom“ erkrankte Arbeitnehmer hat, obwohl er sich (noch) im Krankenstand befunden hat, eine Ausbildung zum Physiotherapeuten begonnen. Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte, sprach er gegenüber dem Arbeitnehmer die Entlassung aus.

Nachdem sich zunächst das Landesgericht und das Oberlandesgericht mit dieser Rechtssache beschäftigten, hielt der OGH zunächst fest, dass von „Arbeitsunfähigkeit“ dann gesprochen wird, wenn der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern, in der Lage ist, seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zu verrichten. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bzw. der Verhinderung an derselben, was naturgemäß nur auf den konkreten Arbeitgeber bezogen beurteilt werden kann.

Ob die Entlassung im vorliegenden Fall zu Recht erfolgte, bestimmt sich danach, ob die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand offenkundig verletzt wurden oder nicht. Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer verwirklicht nämlich dann einen Entlassungsgrund, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw. der Heilungsverlauf verzögert wird, wobei das Verhalten des Arbeitnehmers diesem auch subjektiv vorwerfbar sein muss. Da im vorliegenden Fall der Hausarzt des Arbeitnehmers die Ausbildung sogar befürwortete, bestätigte der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach durch die Ausbildung zum Physiotherapeuten die gebotenen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht ganz offenkundig verletzt wurden. Die Entlassung erfolgte daher zu Unrecht.