Berücksichtigung von neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogenen Einkünften bei der Bemessung des Wochengeldes?
Im Versicherungsfall der Mutterschaft wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Mutter während ihrer Schwangerschaft und nach der Entbindung grundsätzlich nicht ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen kann und damit neben den bestehenden körperlichen Risiken, die mit einer Schwangerschaft üblicherweise verbunden sind, auch Einkommensverluste erleidet. Gerade deshalb greift die Krankenversicherung die Mutterschaft als eigenen Versicherungsfall auf, selbst wenn eine Schwangerschaft mangels regelwidrigem Geistes- oder Körperzustand nicht dem Krankheitsbegriff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entspricht. Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt gem § 120 Abs 1 Z 3 ASVG mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Mit dem Eintritt entsteht ein Anspruch auf die im Gesetz bei Mutterschaft vorgesehenen Sach- und Geldleistungen. Bezüglich der Geldleistungen ist vor allem auf das in § 162 ASVG verankerte Wochengeld hinzuweisen. Wochengeld hat eine Einkommensersatzfunktion, das heißt der Zweck liegt darin, sicherzustellen, dass die versicherte Mutter einen Ausgleich für ihren während der Schwangerschaft und nach der Entbindung eintretenden Einkommensverlust erhält. An sich besteht ein Anspruch auf Wochengeld im Zeitraum von acht Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Entbindung. Ausgangspunkt zur Bemessung des Wochengelds ist bei echten Dienstnehmerinnen der tatsächliche Nettoverdienst der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Versicherungsfalles.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob und wie sich der parallele Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Einkünften aus einer unselbständig geringfügigen Beschäftigung auf die Berechnung des Wochengelds auswirken. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin bezog im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2023 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. € 70,00 täglich als Ersatz des Erwerbseinkommen. Von April bis November 2023 war sie zusätzlich geringfügig beschäftigt und erzielte Einkünfte in Höhe von € 496,39. Der Versicherungsfall der Mutterschaft trat im November 2023 ein. Die Beklagte sprach der Versicherten ein Wochengeld in Höhe von ca. € 70,00 täglich zu und lehnte das von der Klägerin begehrte höhere Wochengeld im Ausmaß von € 86,02 ab. Nachdem sowohl das Erstgericht- als auch das Berufungsgericht der Klägerin ihr begehrtes höheres Wochengeld zusprachen, wurde schlussendlich der OGH im Rahmen einer ordentlichen Revision angerufen, zumal zur Frage, ob Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei der Bemessung von Wochengeld mit zu berücksichtigen sind, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorlag.
§ 162 Abs 3 ASVG normiert, dass das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (oder im Fall eines monatlich bemessenen oder abgerechneten Arbeitsverdienstes in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge und unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen nach § 162 Abs 4 ASVG, gebührt. Hinsichtlich des von der Klägerin bezogenen Kinderbetreuungsgeldes gilt, dass es sich hier im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OGH um keinen Arbeitsverdienst handelt. Insofern sieht § 162 Abs 3b Z 2 ASVG eine Sonderregelung für jene Fälle vor, in denen Kinderbetreuungsgeld noch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft bezogen wird. Demnach gebührt den Beziehern von Kinderbetreuungsgeld ein fixes Wochengeld in Höhe des vorher bezogenen täglichen Kinderbetreuungsgeldes. Dies war im Ausgangsfall auch unstrittig. Offen war nur, ob, und wenn ja, wie sich das parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogene geringfügige Einkommen in Höhe von € 496,39 auf die Höhe des Wochengeldanspruchs auswirkt. Nach einer kurzen Auseinandersetzung mit den bestehenden Lehrmeinungen führte das Höchstgericht aus, dass die in § 162 Abs 3 und Abs 3b ASVG normierten Berechnungsarten zwei unterschiedliche, strikt zu trennende Bestimmungen zur Berechnung des Wochengelds darstellen. Währenddessen Abs 3 grundsätzlich auf den Durchschnittsverdienst innerhalb der letzten 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls blickt, ist bei Abs 3b nur zu beurteilen, ob bei Eintritt des Versicherungsfalls einer der darin vorgesehenen Fälle erfüllt ist. Sollte somit eine versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls Kinderbetreuungsgeld beziehen, so findet auf die Berechnung lediglich Abs 3b und nicht Abs 3 Anwendung. Somit erfolgt die Bemessung auch gerade nicht auf der Grundlage des Durchschnittsverdients während des in Abs 3 vorgesehenen Beobachtungszeitraums, sondern richtet sich ausschließlich nach der Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Dies bedeutete für den Ausgangsfall, dass dem Mehrbegehren der Klägerin gerade nicht stattgegebenen werden konnte. Das von ihr neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogene Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung wird aufgrund dessen, dass § 162 Abs 3b Z 2 ASVG im Ausgangsfall einschlägig war, gerade nicht berücksichtigt. Dass das Einkommen vor oder während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld erzielt wurde, ist hierbei irrelevant.
Zusammenfassend kann die vorliegende Entscheidung des Höchstgerichts durch folgenden Rechtsatz festgehalten werden: „Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein, sind bei der Berechnung des Wochengeldanspruchs parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogene geringfügige Einkünfte nicht zu berücksichtigen. § 162 Abs 3b Z 2 ASVG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Höhe des Wochengeldes dar.“