Crash im Supermarkt

January 2015


Dass es nicht nur auf dem Parkplatz eines Supermarktes zu Verkehrsunfällen kommen kann, sondern auch im Supermarkt, zeigt nachfolgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH):

Die spätere Klägerin war zum Einkaufen im Supermarkt und befand sich vor dem Wurstregal. Zur gleichen Zeit schob eine Mitarbeiterin der beklagten Supermarktbetreiberin in Schrittgeschwindigkeit einen Warentransportwagen in Richtung der Klägerin. Als die Mitarbeiterin bereits in unmittelbarer Nähe zur Klägerin war, bewegte sich letztere plötzlich und ohne sich umzusehen in die Fahrlinie des Wagens. Die Mitarbeiterin reagierte zwar sofort und versuchte, den Wagen noch zurückzureißen, konnte aber einen Kontakt mit dem rechten Fuß der Klägerin von hinten nicht mehr verhindern. Die Klägerin erlitt dadurch eine Verletzung im Bereich der rechten Achillessehne und machte in weiterer Folge Schadenersatzansprüche gegenüber der beklagten Supermarktbetreiberin geltend.

Der OGH stellte zunächst klar, dass die Betreiberin des Supermarktes vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber potentielle Kunden wahrzunehmen hat und Mitarbeiter beim Warentransport verpflichtet sind, dem Kundenverkehr und der Sicherheit der Einkaufenden größte Aufmerksamkeit zu schenken.

Umgekehrt wird nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vom Besucher eines Kaufhauses verlangt wird, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet. Insbesondere sind Kunden eines Supermarktes allgemein verpflichtet, sich mit entsprechender Vorsicht durch den Supermarkt zu bewegen, weil nicht nur mit Fußgängern, sondern unter anderem auch mit geschobenen Einkaufswägen und Warentransportwagen zu rechnen ist. Die Klägerin hätte daher auch vor dem Setzen des Schrittes vom Regal weg ihre Umgebung beobachten müssen, weshalb der Klägerin jedenfalls Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und damit ein Verschulden vorzuwerfen ist. Dennoch gelangte der OGH zu dem Ergebnis, dass auch die Mitarbeiterin des Supermarktes ein Mitverschulden trifft, weil Kunden eines Supermarktes regelmäßig mehr auf die Suche nach Waren als auf ihre unmittelbare Umgebung konzentriert sind, weshalb die Mitarbeiterin einen größeren Seitenabstand zum Wurstregal sowie eine geringere Geschwindigkeit einhalten hätte müssen. Eine Verpflichtung zum Unterlassen von Fahrten mit Warentransportwagen während der Geschäftszeiten besteht jedoch nicht, da von diesen keine wesentlich höhere Gefahr ausgeht, als von Einkaufswägen.