Der Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe

February 2014


Während aufrechter Ehe haben beide Ehegatten zur Deckung ihrer Bedürfnisse beizutragen. Maßgebliche Faktoren für die Unterhaltsbemessung sind die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Leistungsfähigkeit jedes Ehegatten und die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse. Den Ehegatten steht es frei, die Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung einvernehmlich untereinander zu verteilen. Jedenfalls aber haben beide Ehegatten „nach ihren Kräften“ ihren Beitrag zu leisten.

Vereinbaren die Ehegatten, dass ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während der Andere den Haushalt führt (sog. „Hausfrauen-/Hausmannehe“), leistet Letzterer seinen Beitrag durch die Haushaltsführung. Die Hausfrau bzw. der Hausmann hat in diesem Fall in der Regel einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten. Eigene Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sind auf dessen Unterhaltsanspruch nicht voll anzurechnen, sondern lediglich angemessen zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen, die in natura erbracht werden (sog.„Naturalunterhaltsleistungen“), wie z.B. Zurverfügungstellung der Wohnung, Betriebskosten, etc., hat sich der Unterhaltsberechtigte jedoch anrechnen zu lassen.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, hat der schlechter verdienende Ehegatte einen Unterhaltsergänzungsanspruch gegenüber dem besser verdienenden Ehegatten. In diesem Fall hat der schlechter Verdienende regelmäßig Anspruch auf 40% des Familieneinkommens, abzüglich seines eigenen Einkommens und abzüglich von Naturalunterhaltsleistungen.

Die oben genannten Prozentsätze von 33% und 40% stellen eine Orientierungshilfe für gleichgelagerte Fälle dar, jedoch kann im Einzelfall – je nach Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und Bedürfnissen des Berechtigten – von diesen Prozentsätzen abgewichen werden. Ist der Ehegatte zudem für Kinder unterhaltspflichtig, vermindert sich der Anspruch des anderen Ehegatten grundsätzlich um 4% pro Kind.