Der vorzeitige Rücktritt eines Vorstandsmitglieds im Falle der Insolvenz einer Aktiengesellschaft

Gesellschaftsrecht Unternehmensrecht
May 2025

Unter dem Begriff der „Insolvenz“ versteht der Gesetzgeber die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens oder einer natürlichen Person. Jüngst finden sich immer wieder Schlagzeilen in den Medien im Zusammenhang mit Insolvenzen teils großer Betriebe. Dabei stellt sich die Frage, wen denn überhaupt die Verantwortung im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens trifft und vor allem, ob die Verantwortlichen während einer solchen wirtschaftlichen Krise ihre Verantwortung einfach zurücklegen können.

Im Rahmen dieses Fachbeitrags sollen daher zunächst die grundlegenden Aspekte zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens dargestellt werden und folglich die Frage beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelne Personen von ihren damit im Zusammenhang stehenden Pflichten zurücktreten können.

Aktiengesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts, denen die Rechtsordnung eigene unbeschränkte Rechtsfähigkeit und somit Handlungsfähigkeit zuerkennt. Unter der Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Insofern kann auch eine Aktiengesellschaft berechtigt und verpflichtet werden, bedarf hierfür allerdings aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Rechtsgebilde handelt, sogenannter Organe, die ihr ihre Handlungsfähigkeit vermitteln. Als vertretungsbefugtes Organ, das legitimiert ist, im Rechtsverkehr im Namen einer Aktiengesellschaft für diese zu handeln und somit Rechte und Pflichten zu begründen, nennt das Aktiengesetz (AktG) den Vorstand. Er kann sich aus einer oder auch mehreren natürlichen Personen zusammensetzen. Ihm obliegt innerhalb einer AG das Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol. Mit dem Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol gehen für den Vorstand nicht nur Berechtigungen, sondern auch Pflichten einher. Insofern ist beispielsweise der Vorstand gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der AG, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen und dadurch ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Aus einer Verletzung dieser Pflicht können zum Teil hohe Schadenersatzansprüche Dritter gegen die Vorstandsmitglieder erwachsen.

Eine für das Vorstandsmitglied interessante Frage besteht nun darin, ob rechtlich betrachtet die Möglichkeit besteht, die Funktion als Vorstandsmitglied innerhalb der AG im Falle einer wirtschaftlichen Krise zurückzulegen und sich dadurch seinen Pflichten zu entziehen. An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Aufsichtsrat befugt ist, ein Vorstandsmitglied abzuberufen. Eine solche vorzeitige Abberufung kann allerdings gemäß § 75 Abs 4 AktG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn dem Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtenverletzung vorgeworfen werden kann. Neben der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat kommt für ein Vorstandsmitglied allerdings auch ein freiwilliger Rücktritt in Betracht. Zwar sieht der Gesetzgeber im AktG selbst keine explizite Regelung hierzu vor, doch wird eine Rücktrittsmöglichkeit sowohl in Lehre als auch Rechtsprechung zugebilligt. So wie eine Abberufung kann ein gerechtfertigter Rücktritt aber nur dann vorliegen, wenn sich dieser auf einen wichtigen Grund stützt und die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es geht sohin um Fälle, in denen aus Sicht des Vorstandsmitglieds die Fortführung seines Mandats schlichtweg unzumutbar erscheint. Dies kann mitunter dann bejaht werden, wenn das Vorstandsmitglied seine ihn treffenden Obliegenheiten aufgrund grober Pflichtverletzungen anderer Organe nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Da ein Vorstandsmitglied zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes verpflichtet ist und bei Verletzung dieser Pflicht nicht unbeachtliche Schadenersatzansprüche drohen, ist er gerade diesbezüglich an die Mitwirkung und Kooperation anderer Organe gebunden. Doch was passiert, wenn das pflichtbewusste Vorstandsmitglied seine Pflichten nicht erfüllen kann, weil ihm pflichtwidrig durch andere Organe die für ihn notwendigen Informationen verwehrt werden? Gerade in solchen Situationen gestattet die Rechtsprechung eben den Rücktritt, einerseits um die eigenen Interessen zu wahren, andererseits um das sonst bestehende Haftungsrisiko abzuwenden. Sollte ein Rücktritt hingegen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden, so ist zwar auch mit einem solchen ungerechtfertigten Rücktritt eine Beendigungswirkung verbunden, doch kann hierbei das Vorstandsmitglied mitunter Schadenersatzansprüchen der AG ausgesetzt sein. Möchte die AG im Falle eines ungerechtfertigten Rücktritts Schadenersatz geltend machen, so ist sie allerdings im Verfahren bezüglich des eingetretenen Schadens behaupt- und beweispflichtig. Der Nachweis eines solchen Schadenseintritts ist in der Praxis nicht immer einfach und zum Teil mit hohen Aufwendungen verbunden.

Insgesamt zeigt sich sohin, dass ein Vorstandsmitglied zwar die Möglichkeit genießt, auch im Fall der Insolvenz einer AG, von seinem Mandat zurückzutreten, doch ist der Rücktritt an strenge Anforderungen gebunden. Fehlt es am Vorliegen dieser Voraussetzungen, so führt der Rücktritt zwar zur Beendigung, doch setzt sich das Vorstandsmitglied hierbei einem Haftungsrisiko aus.