Ehrenbeleidigung durch „Liken“ eines Hasspostings in sozialen Netzwerken?

Persönlichkeitsrecht
June 2026

Den §§ 16 iVm 1330 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und den §§ 111 ff Strafgesetzbuch (StGB) kann entnommen werden, dass es sich beim Recht auf Ehre um ein Persönlichkeitsrecht handelt, das absoluten Schutz vor Eingriffen Dritter genießt.

Die Ehre eines Menschen zählt zu den grundlegenden Rechtsgütern der österreichischen Rechtsordnung und genießt als solche sowohl strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) liegt eine Ehrverletzung dann vor, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Betroffenen durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann. Es geht also im Wesentlichen um die soziale Wertstellung einer Person innerhalb der Gemeinschaft. Gerade diese soll vor rechtswidrigen Angriffen Dritter bewahrt werden.

Eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB liegt vor, wenn das Verhalten eines Dritten die Ehre einer Person, also deren Personenwürde und den aus ihr entspringenden Anspruch auf achtungsvolle Behandlung, verletzt. Ehrenbeleidigungen können sowohl durch Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile erfolgen, verlangen aber stets ein gewisses Maß an Publizität. Dies bedeutet, dass eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB jedenfalls die Verbreitung der Äußerung voraussetzt.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob das „Liken“ eines von einem Dritten verfassten Kommentars eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB darstellen kann. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger betreibt ein Facebook-Profil. Dort veröffentlichte er am 05.07.2025 ein Posting über eine Familienfeier samt einem ihn und seine Ehefrau zeigenden Bild. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine beleidigende Äußerung. Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“-Funktion; sie setzte also ein „Like“ unter den beleidigenden Kommentar des Dritten. Der Kläger beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, gegen den Kläger gerichtete beleidigende Äußerungen mittels „Gefällt mir“-Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich sonst zu eigen zu machen. Der OGH befasste sich in letzter Instanz mit der Frage, ob das „Liken“ überhaupt als „Äußerung“ im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB gewertet werden und sich daraus eine haftungsbegründende Ehrenbeleidigung ergeben kann. Das Höchstgericht führte rechtlich nachfolgendes aus:

Gedankliche Inhalte, die eine haftungsbegründende Ehrenbeleidigung darstellen können, können nicht nur mit den Mitteln der Sprache, sondern auch mittels Bildern ausgedrückt werden. Grundsätzlich ist daher die Qualifikation eines „Likes“ als Äußerung möglich. Unstrittig ist auch, dass andere Personen die Möglichkeit hatten, den „Like“ der Beklagten unter dem beleidigenden Kommentar des Dritten zu sehen. Aufgrund dieser konkreten Wahrnehmbarkeit war auch die für Ansprüche nach § 1330 ABGB erforderliche Mindestpublizität erfüllt. Strittig war aber vor allem die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes eines solchen „Likes“. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an. Maßgeblich ist hierbei nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern vielmehr das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts hängt dabei immer von den näheren Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang. Bei Äußerungen mittels Bild, wie beispielsweise das Setzen eines „Likes“, ist jeweils der individuelle situative Kontext einzubeziehen. Als Faktoren können beispielsweise der kulturelle Rahmen, in dem die Nachricht eingebettet ist, die Beziehung zwischen Verfasser des Originalpostings und reagierender Person und der in diesem Rahmen übliche Sprachgebrauch sowie der Inhalt des Original-Postings, oder aber auch das Ereignis, das den Anlass einer inkriminierten Äußerung bildete, maßgeblich sein.

In der Literatur wird nun vor allem die Ansicht vertreten, dass derjenige, der ein „Like“ setzt, den fremden Inhalt nicht direkt wiederholt und sich nicht derart mit diesem identifiziert, dass er „dessen weiterer Urheber“ wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verwendung des „Like-Buttons“ auf sozialen Netzwerken als Mittel des gezeigten Interesses oder der bekundeten Zustimmung für einen Inhalt angesehen werden kann. Es handle sich um eine gängige und populäre Form der Meinungsäußerungsfreiheit im Internet. Das Setzen eines Likes sei „bloß“ ein Ausdruck von Sympathie für eine veröffentlichte Information, jedoch nicht mit einem durch Weiterleiten ausgedrückten Verlangen, aktiv zu werden und eine Information zu verbreiten, vergleichbar. Das Schweizer Bundesgericht führt bezüglich des Aussagegehaltes eines „Likes“ aus, dass die Bedeutung der „Gefällt-Mir“-Bekundung trotz des „Daumen hoch“ diffus beziehungsweise ohne verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts bleibe.

Aufbauend darauf vertrat der OGH im Anlassfall die vor allem dem Schweizer Bundesgericht folgende Auffassung, dass ein „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Symbol eines „Likes“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Netzwerken zur Verfügung gestelltes Symbol handelt. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück. Auch ist zu beachten, dass Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes. Vor all diesen Hintergründen konnte das „Like“ der Beklagten unter dem beleidigenden Kommentar des Dritten nicht als ein Verstoß gegen die Ehre angesehen werden, sondern geht der Bedeutungsgehalt des „Likes“ nicht über die Bekundung einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines privaten Glücks hinaus. Dem „Like“ kann nur entnommen werden, dass die Beklagte der den Kläger ablehnenden Meinung des Dritten Sympathie entgegenbringt. Dadurch wird der Kläger aber nicht automatisch in dessen Ehre oder in dessen guten Ruf beeinträchtigt.

Im Ergebnis musste der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Ehrenbeleidigung abgewiesen werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Entscheidung des OGH aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Anlassfalls erging und es keinesfalls ausgeschlossen ist, dass in bestimmten Fällen auch ein bloßer „Like“ unter einem bestimmten Kommentar eine Ehrenbeleidung darstellen könnte.