Ein „persönlicher Feiertag“ für alle

Arbeitsrecht
March 2019


Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 22.01.2019 die österreichische Regelung, wonach der Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften einen Feiertag darstellt, als unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen beurteilt hat, hat der Gesetzgeber u.a. das Arbeitsruhegesetz (ARG) geändert und ab 22.03.2019 § 7a ARG – Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“) eingeführt.

Nach § 7a Abs 1 ARG kann der Arbeitnehmer einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen und diesen damit zu seinem „persönlichen Feiertag“ erklären. Der Zeitpunkt dieses „persönlichen Feiertages“ ist spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben (bis 21.06.2019 spätestens zwei Wochen im Vorhinein).

Gemäß § 7a Abs 2 ARG kann der Arbeitnehmer freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden Anspruch auf 200 % des Entgeltes für diesen Tag hat, wenn er an diesem Tag acht Stunden arbeitet.

Nach § 7a Abs 3 ARG gilt diese Regelung auch für Personen, die ansonsten gemäß § 1 Abs 2 Z 2 bis 9 ARG vom ARG ausgenommen sind (z.B. leitende Angestellte).