Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Missachtung ärztlicher Anordnungen

Arbeitsrecht
January 2025

Das Arbeitsrecht ist als Sonderrecht der Arbeitnehmer konzipiert. Ein wichtiger Teilbereich des Arbeitsrechts ist der sogenannte Kündigungs- und Entlassungsschutz, dessen Ziel grundsätzlich in der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz ist auf den Schutz des wirtschaftlich unterlegenen Arbeitnehmers ausgerichtet und wird in den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz untergliedert.

Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, zumal der Gesetzgeber für bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen einen über den allgemeinen Schutz hinausgehenden und diesen verdrängenden Bestandsschutz vorsieht.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob eine Entlassung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber mit dem Argument, der Arbeitnehmer habe ärztliche Anweisungen missachtet, gerechtfertigt werden kann. Der Entscheidung lag hierbei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger, eine Person aus dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), war bei der Beklagten als Flüchtlingsbetreuer beschäftigt. Aufgrund von Schmerzen im Nierenbereich konsultierte der Kläger seine Hausärztin, die ihn folglich krankschrieb und zur weiteren Untersuchung an das Krankenhaus verwies. In der von der Hausärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurden keine konkreten Angaben über Ausgehzeiten vorgesehen. Noch am selben Tag, an dem der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhielt, nahm er an einer Demonstration teil und gab ein Fernseh-Interview. Nach der Ausstrahlung der Sendung sprach die Beklagte die Entlassung des Klägers aus. Auch der Betriebsrat stimmte der Entlassung zu. Der Kläger begehrte die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses mit dem Argument, seine Entlassung könne auf keinen Entlassungstatbestand gestützt werden und sei im Ergebnis somit unwirksam.

Einleitend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei „begünstigen Behinderten“ um eine besonders schützenswerte Personengruppe handelt, die einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Maßgabe des BEinstG unterliegt. Hinsichtlich des im Ausgangsfall relevanten Entlassungsschutzes sieht das BEinstG keine speziellen Regelungen vor, sodass eine Entlassung bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes gerechtfertigt werden kann. Der erhöhte Bestandsschutz wird allerdings dadurch vermittelt, dass bei Fehlen eines Entlassungsgrundes im Unterschied zum allgemeinen Entlassungsschutz eine unbegründet ausgesprochene Entlassung keine Lösungswirkung entfaltet und ein Arbeitsverhältnis deshalb aufrecht bestehen bleibt. Dies begründet auch die vom Kläger eingebrachte Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses – im Unterschied zum allgemeinen Entlassungsschutz, wo trotz des Fehlens eines Entlassungsgrundes eine Entlassung das Arbeitsverhältnis beendet.

Vor diesem Hintergrund stellte sich folglich die Frage, ob in der Teilnahme des Klägers an einer Demonstration trotz seiner Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch die Hausärztin ein Entlassungsgrund gesehen werden kann, der die Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Der im Ausgangsfall einschlägige § 27 Angestelltengesetz (AngG) nennt demonstrativ wichtige Gründe, die eine Entlassung eines Arbeitnehmers rechtfertigen können. § 27 Z 1 1. Fall AngG nennt als wichtigen Grund die Untreue des Angestellten im Dienst. Dieser Tatbestand erfasst Handlungen des Arbeitnehmers, die in erheblichem Ausmaß die Interessen seines Arbeitgebers beeinträchtigen. Verlangt wird hierbei ein bewusstes Handeln im Rahmen der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, welche objektiv betrachtet eine Interessensbeeinträchtigung des Arbeitgebers befürchten lassen. In bereits gefestigter Rechtsprechung vertritt das Höchstgericht die Auffassung, dass sich ein Dienstnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten hat, dass seine Arbeitsfähigkeit im Interesse des Arbeitgebers möglichst bald wiederhergestellt wird. Insofern muss ein Arbeitnehmer alle Anweisungen beachten, die er von einem Arzt erhalten hat und darf auch, sofern solche aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Sollte nämlich eine solche Verletzung einem Arbeitnehmer vorgeworfen werden können, so berechtigt die daraus resultierende Untreue und Unwürdigkeit den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung. In Anlehnung an diese gefestigte Rechtsprechung sprach der OGH im Anlassfall aus, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Entlassung des Klägers durch den Beklagten als gerechtfertigt ansahen, nicht korrekturbedürftig sind. Zwar waren in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine genauen Ausgehzeiten angeordnet, allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Teilnahme an einer Demonstration bei Krankheit den Heilungsprozess verzögert bzw. verzögern kann. Vor allem ist zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankheitsverlaufs führt, sondern genügt es bereits, wenn das Verhalten geeignet war den Heilungsprozess zu verzögern.