Epidemiegesetz 1950 – Nichtigkeit von Bescheiden

September 2020


Wie bereits berichtet wurde mit Wirksamkeit vom 09.07.2020 das Epidemiegesetz 1950 geändert und wurde der Fristenlauf für die Einbringung von Entschädigungsanträgen neu in Gang gesetzt. Zudem ist am 22.07.2020 die Epidemiegesetz 1950-Berechnungs-Verordnung in Kraft getreten, mit welcher die Berechnung des Verdienstentganges auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetzes 1950 konkret geregelt wird.

Am 26.09.2020 hat es eine neuerliche Gesetzesänderung gegeben, und zwar wurde – die für Entschädigungsansprüche maßgebliche Bestimmung des – § 32 Epidemiegesetz 1950 um einen Absatz 7 ergänzt. Diese Bestimmung sieht nunmehr vor, dass auf § 32 Epidemiegesetz 1950 gestützte Bescheide (Zuerkennung von Entschädigungen) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) leiden, wenn dem Bescheid „unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen“.

Gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid „an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.“

Konkret bedeutet dies, dass ein Bescheid, mit welchem einem Antragsteller eine Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 zugesprochen wird, nachträglich aufgehoben und damit die Entschädigung aberkannt werden kann, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht hat, welche die Höhe der Entschädigung beeinflusst haben (z.B. hinsichtlich Umsatzzahlen, erhaltene Zuwendungen, etc.).

Der Gesetzgeber scheint damit auf die Vielzahl der Entschädigungsanträge zu reagieren, welche es den Behörden wohl unmöglich macht, jeden Antrag bis ins Detail zu prüfen. Zudem spricht dies wiederum dafür, dass mit Entschädigungszahlungen zu rechnen ist.