Erlischt ein gesetzliches Vorausvermächtnis bei Wiederverehelichung?

Ehe- und Familienrecht
November 2024

Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt neben einem gesetzlichen oder testamentarischen Erbteil auch das in § 745 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normierte gesetzliche Vorausvermächtnis. Es handelt sich hierbei um ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnen soll, seine bisherigen Lebensverhältnisse in gewohnter Umgebung und unter Nutzung der zum Haushalt zugehörigen Sachen in der Ehewohnung fortzuführen.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) musste sich das Höchstgericht erstmals mit der Frage befassen, ob der Anspruch auf ein solches auf § 745 ABGB gestütztes Wohnrecht des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung erlischt. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein auf der betroffenen Liegenschaft errichtetes Einfamilienhaus stand im Miteigentum mehrerer Personen – die Hälfte der Liegenschaft stand im Eigentum der Mutter der Antragsstellerin, ein Viertel im Eigentum des Ehegatten der Mutter und ein Viertel im Eigentum der Antragsstellerin selbst. Das Einfamilienhaus diente den Eheleuten als Ehewohnung. Nachdem die Mutter der Antragsstellerin verstarb, wurde im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter an der Liegenschaft und am Einfamilienhaus je zur Hälfte Eigentum zu Gunsten der Antragsstellerin und des überlebenden Ehegatten begründet. Dieser bewohnte nach dem Ableben seiner ersten Ehefrau und Mutter der Antragsstellerin das Einfamilienhaus zunächst alleine, bis er sich anschließend wiederverehelichte. Nach seinem eigenen Tod erlangte seine zweite Ehefrau die Hälfte des Eigentums an der Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Ehemann eingeantwortet. Unstrittig war, dass der Ehegatten nach dem Tod seiner ersten Ehefrau und Mutter der Antragsstellerin aufgrund des ihm gebührenden gesetzlichen Vorausvermächtnisses weiter im Einfamilienhaus als Ehewohnung wohnen durfte. Strittig war allerdings, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis durch die spätere Wiederverehelichung erloschen ist und ob die zweite Ehefrau bei Tod ihres Ehemannes unabhängig von der Frage der Wiederverehelichung selbst auf dem Titel des Vorausvermächtnisses im Einfamilienhaus weiter wohnen durfte.

§ 745 ABGB vermittelt einem überlebenden Ehegatten im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Partner einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben in der gemeinsamen Ehewohnung im inhaltlich gleichen Umfang weiter zu wohnen. Hierbei ist nach der Lehre und Rechtsprechung irrelevant, ob der überlebende Ehegatte an der Benützung einen eigenen Bedarf hat oder nicht. Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis resultierende Wohnrecht in der Ehewohnung ist weder übertragbar noch vererblich und entfaltet somit höchstpersönlichen Charakter, sodass es zwingend bei Tod des Berechtigten erlöschen muss. Ausgehend von diesen theoretischen Überlegungen kam das Höchstgericht im Anlassfall zum Ergebnis, dass unabhängig vom Problem der Wiederverehelichung das Wohnrecht in der bisherigen Ehewohnung, das der überlebende Ehepartner aufgrund seiner Ehe mit der verstorbenen ersten Ehefrau erhielt, jedenfalls im Zeitpunkt seines eigenen Todes erloschen ist. Aufgrund des im Ausgangsfall gestellten Zahlungsbegehrens der Antragsstellerin musste jedoch das Höchstgericht beurteilen, ob nicht bereits vor dem Tod des Ehemanns das Wohnrecht durch die Wiederverehelichung enden musste. Diese Frage wird in der Lehre uneinheitlich beantwortet. Als Argument gegen diese Annahme wird angeführt, dass in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung das Wohnrecht unabhängig von einem konkreten Wohnbedarf des hinterbliebenen Ehegatten entstehe und bestehe, und somit auch die Wiederverehelichung keinerlei Auswirkung auf das erbrechtliche Wohnrecht haben dürfe. Dem wird von anderen Stimmen in der Lehre entgegenhalten, dass eine Wiederverheiratung deshalb zum Erlöschen führen müsse, weil dem Wohnrecht unterhaltsähnlicher Charakter zukommt und somit in Analogie zum familienrechtlichen Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten, für den das Gesetz den Entfall des Anspruchs bei Wiederverehelichung explizit anordnet, auch das erbrechtliche Wohnrecht erlösche müsse.

Das Höchstgericht hat sich zuletzt genannter Ansicht angeschlossen. Da der Zweck des gesetzlichen Vorausvermächtnisses darin bestehe, dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse zu erhalten und somit sicherzustellen, dass er weiterhin die Möglichkeit hat, die Wohnung persönlich zu beanspruchen, ist dieser „gesetzliche Voraus“ dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, womit am Unterhaltscharakter- und Pflichtteilscharakter festgehalten werden muss. Es wird im gesetzlichen Vorausvermächtnis auf die durch den Tod aufgelöste eheliche Gemeinschaft abgestellt. Zumal sich durch eine Wiederverehelichung das Umfeld des hinterbliebenen Ehepartners in sozialer wie in familienrechtlicher Hinsicht allerdings stark verändert, tritt eben diese durch den Tod aufgelöste Ehegemeinschaft in den Hintergrund. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Gesetz bei Wiederverehelichung dem überlebenden Ehepartner weiterhin die bisher gewohnte Umgebung aufrechterhalten möchte. Schon in § 747 ABGB normiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners erlischt, wenn dieser eine neue Ehe oder Partnerschaft eingeht. Da das gesetzliche Vorausvermächtnis auch Unterhaltscharakter aufweist, muss es ebenso wie das Recht auf Unterhalt mit Wiederverehelichung erlöschen, zumal sowohl der den Unterhalt regelnde § 747 ABGB als auch § 745 ABGB einem überlebende Ehepartner Ansprüche vermitteln und im Ergebnis vergleichbare Ziele verfolgen. Würde man die Wiederverehelichung beim gesetzlichen Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB unberücksichtigt lassen, ergäbe sich daraus ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Wertungswiderspruch.