Gerichtsstand der gelegenen Sache bei Ferienappartements
Während sich ein Vermieter bei einem klassischen Mietverhältnis meist stets mit Erfolg auf diesen „Gerichtsstand der gelegenen Sache“ berufen kann, kann es bei einem Vermieter von Ferienappartements manchmal ungewiss sein, ob sich dieser – z.B. bei der Geltendmachung von Stornierungskosten – auf den für ihn meist günstigeren (weil im Inland gelegenen) Gerichtsstand der gelegenen Sache berufen kann oder den Gast in dessen Wohnsitzstaat klagen muss. Vor allem Zusatzleistungen, welche – neben der (reinen) Gebrauchsüberlassung eines Ferienappartements – vom Vermieter angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden, bewegen die erstinstanzlichen Gerichte häufig dazu, den Gerichtsstand der gelegenen Sache zu verneinen, dies mit der Begründung, dass die angebotenen Leistungen über eine für einen Bestandvertrag typische bloße Raumüberlassung hinausgehen würden und somit dieser Gerichtsstand ausgeschlossen sei.
In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat das Landesgericht Innsbruck klargestellt, dass Art. 24 EuGVVO grundsätzlich für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, also auch für kurzfristige Verträge, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen, gelte.
Nach Ansicht des Landesgerichtes Innsbruck liegt die Grenze für die Anwendung des Art. 24 EuGVVO weder im „Überwiegen“ mietrechtlicher Elemente noch beim schon geringsten Überschreiten eines reinen Zurverfügungstellens von unbeweglichen Sachen gegen Entgelt. Vielmehr komme es darauf an, ob „Nebenleistungen“ für die Miete (z.B. einer Ferienunterkunft) noch typisch und untergeordnet sind, insbesondere wenn es sich um eine der Erhaltung, Instandhaltung und Wartung des Mietobjektes naheliegende Tätigkeit handelt.
Im gegenständlichen Fall hat der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag neben der bloßen Gebrauchsüberlassung des Ferienappartements auch dessen Endreinigung sowie die nachfolgende „Inklusivleistungen“ umfasst: Wellnessbereich, WLAN, Spielzimmer/Spielplatz, Parkplätze, Tiefgarage, Bikeraum, Handtücher, Bettwäsche.
Das Landesgericht Innsbruck hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Zurverfügungstellung von Garagen- und Parkplätzen sowie eines Bikeraumes unter den Begriff der Miete zu subsumieren sei und daher nichts am Vorliegen eines Mietvertrages iSd Art. 24 EuGVVO ändere. Dasselbe gelte für das im Preis inkludierte Spielzimmer bzw. den Spielplatz, die regelmäßig auch in (Miet-)Wohnanlagen vorzufinden sind und deren Bereitstellung (mangels Dienstleistung) nicht zum Ausschluss des Art. 24 EuGVVO führen könne.
Bei der Zurverfügungstellung von Handtüchern und Bettwäsche sowie der Endreinigung des Appartements handle es sich nach Ansicht des Landesgerichtes Innsbruck um – in Verbindung mit der vorübergehenden Überlassung von Wohnräumen – typische Nebenleistungen, die aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung vernachlässigbar sind. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Landeck für die Geltendmachung von Stornierungskosten gegenüber dem in Deutschland wohnhaften Gast wurde daher bejaht.