Gewährung eines Darlehens für Ausbildungskostenrückersatz durch neuen Arbeitgeber

Arbeitsrecht
April 2023

Beginnt ein Arbeitnehmer eine Ausbildung während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, werden die anfallende Kosten oftmals vom Arbeitgeber übernommen. In einem solchen Fall ist es üblich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine aliquote Rückzahlung für den Fall vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes das Arbeitsverhältnis beendet. Die Grenzen einer solchen Rückersatzpflicht ergeben sich aus § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Die beklagte Arbeitnehmerin hatte eine solche Rückzahlungsvereinbarung gemäß § 2d AVRAG mit ihrem damaligen Arbeitgeber abgeschlossen. Beim Wechsel der Arbeitsstelle übernahm eine dem neuen Arbeitgeber nahestehende Person die Rückzahlung dieses Betrages an den früheren Arbeitgeber. Es wurde vereinbart, dass es sich hierbei um ein Darlehen handelt und dieses von der Beklagten in voller Höhe zurückzuzahlen sei, wenn das neue Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst wird. Die Beklagte kündigte vor Ablauf der Frist und weigerte sich daraufhin den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.

Der Oberste Gerichthof (OGH) betonte, dass es sich bei Ausbildungskosten iSd § 2d Abs 1 AVRAG um die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung handelt, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Der OGH stellte weiters fest, dass die Gewährung eines Darlehens zur Unterstützung der Arbeitnehmerin zur Zahlung eines wirksam vereinbarten Ausbildungsrückersatzes durch den neuen Arbeitgeber oder durch ihm allenfalls nahestehende Rechtssubjekte keine Übernahme der Ausbildungskosten darstelle. Zudem handle es sich bei dem Darlehen – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – nicht um ein Umgehungsgeschäft. Der OGH verneinte daher eine vergleichbare Interessenlage und die analoge Anwendung des § 2d AVRAG auf den vorliegenden Sachverhalt.