Haftung des Betreibers eines Kindergartens

September 2017


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die damals fünfjährige Klägerin verletzte sich bei einer Bewegungseinheit im Turnsaal des von der beklagten Partei betriebenen Kindergartens. Sie begehrt den Ersatz des ihr bisher entstandenen Schadens in Höhe von € 15.391,60 sowie die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall hafte. Die Klägerin stützte sich im Wesentlichen auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht der sie betreuenden Kindergärtnerin.

Nachdem das Erstgericht die Klage abgewiesen hatte, bejahte das Berufungsgericht eine Aufsichtspflichtverletzung der Kindergärtnerin und damit eine Haftung der beklagten Betreiberin des Kindergartens. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. Für das Ausmaß der Aufsichtspflicht sind immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich.

Das Berufungsgericht erblickte eine Aufsichtspflichtverletzung darin, dass die Kindergärtnerin, welche beim Vorfall 21 Kinder allein betreute, die Kinder auf einer in eine Sprossenwand in einer Höhe von 1,20 Meter eingehängten Langbank auch paarweise und zu einem Zeitpunkt rutschen ließ, als sie selbst anderwärtig im Raum beschäftigt war und daher nicht neben der Rutschkonstruktion stehen konnte. Nach Ansicht des OGH hat sich das Berufungsgericht an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufsichtspflichtverletzung gehalten, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes bestätigt wurde.