Haftung des Skilehrers für zum Sturz gebrachte Schülerin

January 2017


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich kürzlich mit nachfolgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

Die klagende Skifahrerin buchte in der beklagten Skischule Privatunterricht. Während dem Unterricht fuhr sie in Schneepflugtechnik sehr langsam auf den rechten Pistenrand zu. Der ebenfalls beklagte Skilehrer bemerkte aus dem Augenwinkel, dass im Nahbereich ein Skifahrer mit großem Tempo von oben kommend auf die Schülerin zufuhr. Da er annahm, dass es zu einem Zusammenstoß mit seiner Schülerin kommen werde, wenn sie weiter in Richtung des Pistenrandes fährt, versetzte er ihr einen Stoß, durch den sie umfiel. Aufgrund einer rasch durchgeführten Aktion kam auch der Skilehrer (ungewollt) zu Sturz und viel auf seine Schülerin, die dabei Bänderverletzungen im Knie erlitt. Die Schülerin begehrte daraufhin Schadenersatz von der Skischule sowie dem Skilehrer.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte der OGH aus, dass die Verletzungen der Klägerin dadurch verursacht worden sind, dass der Skilehrer sie (vorsätzlich) umgestoßen hat und auf sie gefallen ist. Durch sein Verhalten habe der Skilehrer in ein absolut geschütztes Recht eingegriffen, was grundsätzlich verboten sei.

Der Skilehrer rechtfertigte sein Verhalten mit dem Vorliegen einer Notwehr- bzw. Nothilfelage, zumal er davon ausgegangen sei, dass es ohne sein Verhalten zu einer Kollision mit dem von oben kommenden Skifahrer kommt. Diese Vermutung des Skilehrers konnte vom Gericht jedoch nicht festgestellt werden, sondern blieb auch die Möglichkeit offen, dass eine konkrete Gefahr nicht bestanden hat und der Skifahrer kollisionsfrei an der Schülerin vorbeigefahren wäre. Weiters – so der OGH – könne allein die Kürze der für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit den Schädiger in einer solchen Situation nicht entlasten.

Da den Schädiger die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trifft, dieser Beweis vom Skilehrer jedoch nicht erbracht wurde, gab der OGH der Klage der Schülerin Folge. Die Skischule hat daher für die Verletzungen der Schülerin einzustehen.