Haftung des WLAN-Betreibers für Urheberrechtsverletzung?
Immer mehr Unternehmen, insbesondere Geschäfte, Restaurants, Hotels, Bahn, etc., stellen ihren (potentiellen) Kunden kostenlos ein öffentlich zugängliches WLAN zur Verfügung. Bei öffentlich zugänglichen WLAN, welche ohne Eingabe einer Benutzerkennung verwenden werden können, stellt sich für den WLAN-Betreiber das Problem, dass im Falle einer von einem WLAN-Nutzer begangenen Rechtsverletzung (z.B. strafbares Verhalten, Urheberrechtsverletzung) nicht nachvollzogen werden kann, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausgeführt, dass ein WLAN-Betreiber im Fall einer Urheberrechtsverletzung durch einen WLAN-Nutzer vom geschädigten Rechteinhaber nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Der Geschädigte kann aber vom WLAN-Betreiber die Unterlassung dieser Rechtsverletzung bzw. eine Beendigung der Möglichkeit zur Fortsetzung der Rechtsverletzung bei den innerstaatlichen Gerichten bzw. Behörden verlangen und rechtlich durchsetzen, wobei die damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten vom WLAN-Betreiber zu bezahlen sind.
Der WLAN-Betreiber darf auch unter Androhung von Ordnungsgeld dazu verpflichtet werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes zur Erlangung dieses Passwortes ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können.
WLAN-Betreiber ist daher zu empfehlen, ihr WLAN durch ein Passwort zu schützen oder Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen hintanzuhalten.