Haftung eines Sportvereins für Urheberrechtsverletzungen durch Wiedergabe eines lizenzierten Fußballspiels in einem Vereinslokal?

Urheber- und Markenrecht
March 2025

In Folge der Schöpfung eines urheberrechtlich geschützten Werks entstehen für den Urheber eine Reihe von ausschließlichen Verwertungsrechten, die sich aus den §§ 14 ff Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Verwertungsrechte stellen sicher, dass eine wirtschaftliche Verwertung eines Werks grundsätzlich nur durch den Urheber selbst erfolgen kann. Ein Beispiel für ein solches Verwertungsrecht ist das in § 17 UrhG verankerte Senderecht, wonach der Urheber das ausschließliche Recht hat, ein Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.

Soll ein vom Urheber verschiedener Dritter berechtigt werden, ein Werk per Rundfunk zu senden, so bedarf es hierfür der Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts durch den Urheber. Diese Rechteeinräumung erfolgt vertraglich, wobei ein solcher Vertrag in der Praxis als Lizenzvertrag bezeichnet wird. Solche Lizenzverträge ermöglichen beispielsweise einem Rechteinhaber die Übertragung von urheberrechtlichen geschützten Veranstaltungen. Vor allem haben solche Übertragungsrechte im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen eine große Bedeutung. Die Live-Übertragung von Fußballspielen der europäischen Top-Ligen erfolgt durch diverse Pay-TV-Anbieter, denen in den meisten Fällen exklusive Übertragungsrechte durch den Abschluss kostspieliger Lizenzverträge eingeräumt werden. Aufgrund der hohen Kosten, die für den Pay-TV-Anbieter für den Erwerb solcher Lizenzen entstehen, hat dieser ein Interesse daran, unerlaubte Wiedergaben durch andere Nicht-Berechtigte zu unterbinden. Hierfür stellt ihm die Rechtsordnung mit den im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankerten Rechtsbehelfen grundsätzlich auch die geeigneten Instrumente zur Verfügung.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob ein lizenzierter Pay-TV-Anbieter Ansprüche, gestützt auf eine vermeintliche Verletzung des Urheberrechts, gegen einen Sportverein geltend machen kann, wenn einer seiner Vereinsmitglieder im Vereinslokal eine Live-Übertragung eines Fußballspiels am Fernseher zeigt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Anbieterin von Pay-TV und exklusive Lizenznehmerin für Fernseh-Übertragungen von Spielen der deutschen Fußball-Bundesliga. Beim Beklagten handelt es sich um einen Sportverein, der über keinen Abonnementvertrag mit der Klägerin verfügt. Am 04.11.2023 wurde in der Vereinskantine des beklagten Sportvereins eine Live-Übertragung eines Fußballspieles gezeigt, an der der Klägerin unstrittig urheber- und leistungsschutzrechtliche Ausschließlichkeitsrechte zustehen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten, gestützt auf das UrhG und UWG, Unterlassung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung. Festzuhalten ist, dass die Wiedergabe des Fußballmatches durch ein Vereinsmitglied der Beklagten erfolgte, das damals über ein privates Abonnement verfügte und über dessen mit dem Fernseher verbundenen Laptop den anderen in der Vereinskantine anwesenden Personen ermöglichte, dem laufenden Spiel zu folgen.

Das Höchstgericht befasste sich im Rahmen seiner Entscheidung mit folgenden Aspekten: Grundsätzlich ist zu beachten, dass im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Unterlassungsansprüche primär gegen denjenigen zustehen, der das tatbestandsmäßige Verhalten gesetzt hat. Neben dem unmittelbaren Täter (= Störer) gebühren Unterlassungsansprüche allerdings auch gegen jeden Dritten, der den Verstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Diese Personen werden in der Rechtsprechung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen bezeichnet. Die Abgrenzung zwischen einem unmittelbaren Störer und einem allenfalls haftenden Dritten erfolgt dahingehend, dass der unmittelbare Täter nur derjenige sein kann, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie auch beruht. Eine juristische Person, wie etwa der beklagte Sportverein, kann als unmittelbarer Störer, oder auch Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe, welches ihr selbst zugerechnet wird, haften. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte im Sachverhalt musste eine Haftung des Beklagten als unmittelbarer Störer bzw. Mittäter mangels tatbestandsmäßigen Handelns seiner Vereinsorgane allerdings verneint werden. Eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung wurde gerade nicht vom Verein, bzw. von dem Sportverein zuzurechnenden Organwaltern gesetzt, sondern vielmehr von einem allgemeinen Vereinsmitglied. Aber auch die von der Klägerin ins Treffen geführte Gehilfenhaftung des Sportvereins musste verneint werden. Als Gehilfen werden in der Rechtsprechung Personen bezeichnet, die einen unmittelbaren Täter bewusst fördern. Voraussetzung ist, dass ein Gehilfe den Sachverhalt kennt, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt, wobei sich eine solche Prüfpflicht auf grob auffallende Verstöße beschränkt. Im Ausgangsfall konnte eine solche Prüfpflicht des Sportvereins, genauer des Vereinsvorstands, gerade nicht angenommen werden. Ein Vereinsvorstand kann grundsätzlich nicht vorhersehen, dass ein vereinsinterner Fernseher mit einem privaten Empfangsgerät verbunden wird, um urheberrechtlich geschützte Sendungen aufzuführen. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Vereinskantine gerade nicht um eine klassische, auch der Allgemeinheit zugängliche Kantine, deren Umsatz durch Übertragung von Sportveranstaltungen gesteigert werden sollte. Sohin kam schlussendlich aus Sicht des beklagten Sportvereins weder eine Haftung als unmittelbarer Täter in Betracht noch als Gehilfe.

Die Klägerin stützte sich weiters auf eine mögliche Haftung des Sportvereins als Unternehmensinhaber gem § 81 Abs 1 Satz UrhG oder auf eine Zurechnung des Platzwartes im Wege der Repräsentantenhaftung, mit der Behauptung, der Platzwart habe als Repräsentant des Sportvereins die Rechtsverletzung wahrgenommen, aber nicht unterbunden. Die Haftung als Unternehmensinhaber rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch gegen einen Unternehmensinhaber, wenn eine Rechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgshaftung, die weder Verschulden der Organe noch Kenntnis der rechtsverletzenden Handlungen voraussetzt. Selbst wenn im Ausgangsfall der Sportverein als Unternehmensinhaber angesehen werden kann, kann der unmittelbare Störer, nämlich der Spieler als einfaches Vereinsmitglied, nicht als Bediensteter oder Beauftragter qualifiziert werden. Zudem ist zu beachten, dass der Zweck der Unternehmerhaftung darin liegt, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz von Hilfspersonen das damit verbundene Risiko aufzubürden. Hier ist das Vereinsmitglied aber nicht dafür eingesetzt (oder auch nur berechtigt worden), Pay-TV-Matches zu übertragen, etwa um die Attraktivität des Vereinslokals zu steigern, sondern es handelte sich um einen Freundschaftsdienst gegenüber den anderen anwesenden Vereinsmitgliedern. Auch die Repräsentantenhaftung wurde verneint, zumal der Platzwart mangels leitender Stellung und mangels eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis im Verein gerade nicht als Repräsentant angesehen werden konnte. Im Ergebnis musste daher ein Einstehenmüssen des Beklagten für die (allfällige) Rechtsverletzung durch das Vereinsmitglied verneint werden und dem Revisionsrekurs der Klägerin wurde nicht Folge geleistet.