Heckenbrand durch Silvesterrakete
Anschließend nahm der Drittebeklagte eine weitere Rakete, steckte sie in eine der Bierflaschen und zündetet sie. Die Bierflasche kippte dabei um, weshalb die Rakete im flachen Winkel im Gebüsch des Nachbargrundstückes hängen blieb und dort explodierte. Dadurch kam es zum Brand einer Thujenhecke. Die Eigentümer dieser Thujenhecke begehrten daraufhin von den drei Beklagten die Wiederherstellungskosten der verbrannten Thujenhecke samt Entsorgungs- und Pflanzenkosten.
Der OGH gab schlussendlich der Klage gegen sämtliche drei Beklagten Folge. Begründend führt der OGH aus, dass es sich bei den verwendeten Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 um Feuerwerkskörper handelt, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Gemäß § 38 Abs 1 Pyrotechnikgesetz 2010 sei jedoch die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet grundsätzlich verboten. Die Beklagten haben durch das Abschießen der Feuerwerkskörper im Ortsgebiet einer größeren Stadt gegen diese Schutznorm verstoßen, sodass ihr Einvernehmen, gemeinsam Feuerwerksraketen der Kategorie F2 einzusetzen, rechtswidrig gewesen sei.
Nach Motivation durch den Erstbeklagten seien alle drei Beklagten gemeinsam übereingekommen, im Ortsgebiet – trotz gesetzlichen Verbots – Feuerwerkskörper der Kategorie F2 zu zünden. Zwischen ihnen habe Einvernehmen über die gemeinsame Durchführung dieser rechtswidrigen Handlung bestanden. Zwei der Beklagten haben zwar den „Abschuss“ der Rakete, die zum Brand führte, nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich zuvor – ebenfalls rechtswidrig – eine Rakete in den Himmel geschossen, jedoch haben alle drei Beklagten gemeinsam, zumindest durch psychischen Beitrag, zusammengewirkt. Daher haften alle drei Beklagten solidarisch für den gesamten Schaden. Die Kläger können daher den gesamten Schaden auch bloß von einem der Beklagten begehren.