Inhalt des erbrechtlichen Auskunftsanspruches
Gemäß § 785 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen.
Das Hauptproblem in der Praxis ist, dass dem Pflichtteilsberechtigen die vom Erblasser an andere Personen getätigten Schenkungen häufig nicht bekannt sind. § 786 ABGB sieht daher vor, dass derjenige, der die Hinzurechnung von Schenkungen gemäß § 785 Abs 1 ABGB verlangen kann, in Bezug auf diese Schenkungen einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer hat. Gemäß Art. XLII. Gesetz vom 1. August 1895, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (EGZPO) kann jemand, der nach § 786 ABGB zur Auskunft verpflichtet ist, auch durch Urteil verpflichtet werden, Auskunft über Zeitpunkt und Gegenstand derartiger Schenkungen zu geben und diese Auskunft durch eine Eidesleistung zu bekräftigen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung dann erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, ist der Anspruch erfüllt. Dass der Berechtigte diese Auflistung für unrichtig hält, ändert daran allerdings nichts.
In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der OGH ausgeführt, dass der Inhalt der Rechnungslegungspflicht nicht in allen Fällen gleich sei und sich nach deren Zweck bestimme. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezwecke, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu sei es erforderlich, den Gegenstand und den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen sei der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen müsse der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung allerdings nicht vornehmen, vielmehr liege es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen.