Intransparente Tatsachenbestätigungen in AGB
Nach § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (= Transparenzgebot). Nach der Rechtsprechung müssen AGB so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Aufgrund des Richtigkeitsgebotes widersprechen Bestimmungen, welche die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in AGB nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden.
Unzulässig sind deshalb Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. In einem kürzlich entschiedenen Verbandsprozess hat der Oberste Gerichtshof (OGH) daher u.a. nachfolgende Klauseln
„Ich bestätige, dass ich über alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen betreffend das oben angeführte Geschäft im Rahmen meiner Kundenangaben verständlich informiert wurde.“
„Ich wurde vorab über etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages informiert.“
„Es wurden mir sämtliche Produktunterlagen angeboten.“
„Ich bestätige hiermit, dass ich über die Risiken der angeführten Produkte aufgeklärt wurde und diese verstanden habe.“
für unzulässig erklärt, zumal diese für den Verbraucher insofern nachteilig sind, als beim typischen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt werde, durch die (Blanko-)Bestätigung der erfolgten Aufklärung habe er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Aufklärungspflichtverletzung der Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begeben.