Kein Schadenersatz für beeinträchtigtes Sexualleben des Ehegatten

August 2014

Im Rahmen eines Verkehrsunfalles wurde 2011 ein Motorradlenker schwer verletzt. Er erlitt einen Beckenbruch mit der Dauerfolge einer erektilen Dysfunktion. Das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles traf den gegnerischen Fahrzeuglenker.

Die Ehegattin des verletzten Motorradlenkers brachte in weiterer Folge eine Klage gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung ein und begehrte € 16.000,00 an Schadenersatz für den Verlust der aus dem Sexualleben ersprießenden gemeinsamen Lebensfreude. Sie begründete das Klagebegehren insbesondere damit, dass sie Angst habe, dass ihr bisher harmonisches und von sexuellem Verlangen gekennzeichnetes Eheleben durch den Verlust dieser gemeinsamen Lebensfreude brüchig werden könnte und dass die unfallbedingt hervorgerufene sexuelle Enthaltsamkeit gravierende psychische und psychosoziale Folgen nach sich ziehen könne.

Nachdem sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatten, erhob die Klägerin eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH), welcher zu folgendem Ergebnis gelangte:

Nach der Rechtsprechung des OGH gebühre nahen Angehörigen eines Getöteten oder „schwerst“ Verletzten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schmerzengeld.

Erste Voraussetzung ist somit eine „schwerste“ Verletzung des Unfallopfers, was nach Ansicht des OGH in der Regel nur auf Verletzungen von solcher Schwere zutrifft, bei der für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht.

Zweite Voraussetzung ist, dass der nahe Angehörige einen „Schockschaden“ mit Krankheitswert erlitten hat, also behandlungsbedürftig ist. Da die Klägerin bislang jedoch keinen Arzt kontaktiert habe, also ihren Zustand selbst nicht für behandlungsbedürftig gehalten habe, sei die Klage nach Ansicht des OGH zu Recht abgewiesen worden.

Der OGH führte abschließend aus, dass zweifellos eine Einbuße an Lebensfreude vorhanden sei, eine Abgeltung der entgangenen Lebensfreude ohne Vorliegen der obigen Voraussetzungen jedoch ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten würde.