Kein Trauerschmerzengeld für Tod des „Familienhundes“
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) haben nahe Angehörige bei der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Tötung eines Menschen einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld. Voraussetzung für den Anspruch ist eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht.
Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Bei einem Unfall wurde der „Familienhund“ der Kläger getötet. Die Kläger behaupteten, der Erstbeklagte hätten den Unfall grob fahrlässig verursacht und begehrten für dessen Verlust Schmerzengeld in Höhe von jeweils € 8.000,-. Sie hätten den Hund wie ein Kind gepflegt, ihn täglich angezogen, alle „besonderen Ereignisse“ mit ihm gefeiert, ihm „spezielle Hundehotels, Hundesalons und Hundemoden sowie auch veganes Hundefutter und sogar Hundewellnes“ zuteil werden lassen. Unter diesen Voraussetzungen bestehe – wie bei nahen Angehörigen – ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld.
Der OGH führte aus, dass Tiere nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Bestimmungen dennoch auf sie anzuwenden seien, sofern keine abweichenden Reglungen bestünden. Daher würden für Schadenersatzansprüche bei Verletzung oder Tötung eines Tieres weiterhin die Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Sachbeschädigung gelten, die einen solchen Anspruch aber nicht vorsehen.
Auch eine Analogie zu den für Menschen geltenden Bestimmungen komme nicht in Frage. Denn (starke) Trauer sei beim Verlust eines Tieres – anders als bei der Tötung naher Angehöriger – typischerweise nicht gegeben. Diese Typizität sei aber gerade beim Trauerschmerzengeld notwendige Voraussetzung, weil sich Trauer einer objektiven Beurteilung entzieht und daher eine klare Abgrenzung erforderlich sei. Beim Verlust eines Tieres liege aber bei objektiver Betrachtung eine dem Verlust eines Menschen gleichkommende Trauer fern. Daher verneinte der OGH im Ergebnis einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld für den „Familienhund“.