Keine Videovernehmung gemäß § 277 ZPO außerhalb des Gerichts
Der von der Klägerin gehaltene PKW wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug in Frankreich beschädigt. Die Klägerin begehrte ausgehend vom Alleinverschulden des Beklagten von der beklagten Haftpflichtversicherung den Ersatz ihrer Reparaturkosten. Die Beklagte wandte dagegen das Alleinverschulden des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin ein und beantragte dazu die Einvernahme einer in Frankreich wohnhaften Zeugin per Videokonferenz, weil diese aus näher dargelegten persönlichen Gründen keinen Termin bei Gericht wahrnehmen konnte. Das Erstgericht führte eine solche Videovernehmung der von der Beklagten namhaft gemachten Zeugin nicht durch, da sich die Zeugin im Ausland befand und sich nicht bei Gericht einfinden konnte und gab der Klage statt. Gegen das Urteil des Erstgerichts erhob die klagenden Partei Berufung und machte darin einen wesentlichen Verfahrensverstoß aufgrund der unterbliebenen Einvernahme der in Frankreich wohnhaften Zeugin geltend. Das Berufungsgericht folgte der Rechtauffassung der Klägerin, hob das erstinstanzliche Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Zeugin per Videokonferenz auf. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei § 277 ZPO gleichermaßen auf die Einvernahme von Zeugen im Ausland anzuwenden und erfordere nicht, dass sich die zu vernehmende Person in einem Gerichtsgebäude aufhalte. Der OGH führte allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Folgendes aus:
Zunächst nahm der OGH auf die Verordnung der europäischen Union vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (EuBVO 2020) Bezug, die auf grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet und stellte unter Verweis auf Art 1 Abs 1 und Art 19 Abs 8 EuBVO hierbei klar, dass die Zulässigkeit einer Videovernehmung außerhalb eines Gerichtsgebäudes auch im unionsrechtlichen Kontext nach nationalem Verfahrensrecht zu beurteilen ist. Als relevante Bestimmung des nationalen Verfahrensrechts, die sich mit der Zulässigkeit der Vernehmung eines Zeugen durch Nutzung von Mitteln der Informationstechnologie befasst, ist § 277 ZPO ins Treffen zu führen. Nach § 277 ZPO hat ein Gericht nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch den ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter wäre unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Der Gesetzgeber hat damit der unmittelbaren Beweisaufnahme im Weg der Videokonferenz den Vorrang vor einer Einvernahme durch den ersuchten Richter eingeräumt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält.
Ob § 277 ZPO jedoch voraussetzt, dass sich die zu vernehmende Person bei einem für sie örtlich günstigen Gericht einfindet und die Einvernahme mit technischer Ausrüstung dieses Gerichts erfolgt, oder ob die Person auch an einem anderen Ort, wie etwa ihrer Wohnung, ohne Einschaltung eines Gerichts durch Nutzung von Internetdiensten vernommen werden kann, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig zu entnehmen. In der Lehre werden hierzu verschiedene Ansichten vertreten. Der im Anlassfall erkennende Senat hat Folgendes erwogen: Zeugen trifft an sich eine öffentlich-rechtliche Zeugnispflicht, die die Pflicht umfasst, vor Gericht zu erscheinen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt hierbei, dass die Beweisaufnahme, also die Vernehmung des Zeugen, prinzipiell durch das erkennende Gericht selbst erfolgt. Ausnahmsweise kommt allerdings unter den Voraussetzungen des § 328 Abs 1 ZPO eine Zeugenvernehmung auch im Rechtshilfeweg in Betracht, also die Aufnahme des Zeugenbeweises vor einem ersuchten Richter. Wenn nun § 328 Abs 1 ZPO die Möglichkeit der Zeugenvernehmung vor einem ersuchten Richter statuiert, so ist zu beachten, dass § 328 Abs 1 ZPO in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur dazu führt, dass der Zeuge eben nicht vor dem erkennenden Gericht, sondern vor einem mitunter für ihn örtlich günstigeren Rechtshilfegericht zu erscheinen hat. Eine Einvernahme eines Zeugen außerhalb des Gerichtsgebäudes kommt nur in den Fällen des § 328 Abs 2 ZPO in Betracht, also bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus anderen persönlichen Gründen. Der Gesetzgeber möchte somit nur in speziellen Fällen von der Pflicht eines Zeugen vor Gericht zu erscheinen abstehen. Gerade dies muss auch im Anwendungsbereich des § 277 ZPO beachtet werden.
§ 277 ZPO ermöglicht die Zeugeneinvernahme durch das erkennende Gericht unter Verwendung technischer Einrichtungen anstelle der Einvernahme durch den ersuchten Richter. Dies bedeutet, dass eine Einvernahme eines Zeugen per Videovernehmung nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der in § 328 Abs 1 ZPO genannten Voraussetzungen eine Einvernahme im Rechtshilfeweg in Betracht kommen würde. Wenn nun aber § 328 Abs 1 ZPO nur dazu führt, dass der Zeuge sich nicht vor das erkennende Gericht, sondern vor das Rechtshilfegericht begeben muss, so muss dasselbe auch bei einer Videovernehmung nach § 277 ZPO gelten. Das heißt, es kommt zwar eine Vernehmung des Zeugen per elektronischer Einrichtung in Betracht, aber der Zeuge muss jedenfalls beim auswärtigen Gericht erscheinen. § 277 ZPO ermöglicht gerade keine Vernehmung von Zeugen außerhalb eines Gerichtsgebäudes, zumal eine solche Vernehmung nur unter den engen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 ZPO in Betracht kommt, auf den § 277 ZPO aber nicht Bezug nimmt.
Zusammenfassend lässt sich somit Folgendes festhalten: § 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland befindet. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht. Eine Einvernahme nach § 277 ZPO ist nur von Gerichtsgebäude zu Gerichtsgebäude unter Verwendung technischer Ausrüstung der Gerichte zulässig.