Kunstsammlung als Teil des gesetzlichen Vorausvermächtnisses?

Erbrecht
September 2025

Beim gesetzlichen Vorausvermächtnis, das seine rechtliche Grundlage in § 745 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) findet, handelt es sich um eine spezielle Begünstigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers. Neben der Tatsache, dass es sich bei diesen Personen um gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte des Erblassers handelt, soll durch das gesetzliche Vorausvermächtnis sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner seine bisherigen Lebensverhältnisse beibehalten darf, dies unabhängig von der Art der Erbfolge.

Durch den im Rahmen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) neu eingeführten § 745 Abs 2 ABGB wurde das gesetzliche Vorausvermächtnis auch auf bloße Lebensgefährten ausgedehnt, allerdings mit einer zeitlichen Beschränkung von einem Jahr. Gegenstand des Vorausvermächtnisses ist einerseits das Recht auf die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und andererseits das Recht auf die weitere Benützung der Ehe- oder Partnerschaftswohnung.

Judikatur zur Frage, welche zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen schlussendlich Gegenstand eines Vorausvermächtnisses sind, liegt nur in geringem Umfang vor. In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht allerdings mit der Frage, ob eine „Kunstsammlung“ des Erblassers als eine zum Haushalt gehörende bewegliche Sache vom gesetzlichen Vorausvermächtnis erfasst wird. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist die Witwe des 2017 verstorbenen Erblassers. Die seit 2013 mit dem Erblasser verheiratet gewesene Witwe führte mit diesem bis zu dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt in dessen Eigentumswohnung. Der Erblasser war ein bekannter österreichischer Kunstkenner- und Kunstsammler. Er übte das „Hobby“ des Kunstsammelns bis zu seinem Tod mit großer Leidenschaft aus. Er erwarb nicht nur Objekte, die er aus persönlichen Gründen ansprechend empfand, sondern auch solche, von denen er wusste, dass es dafür Abnehmer gibt und er somit durch An- und Verkäufe in der Lage ist, Gewinne zu erzielen. Dem Erwerb der einzelnen Kunstgegenstände lagen sohin stets auch monetäre Gründe zu Grunde. Der Erblasser wollte seine Sammlung vergrößern, bekannter werden und behielt der Erblasser stets den Marktwert seiner gesammelten Werke im Blick. Es kam auch immer wieder vor, dass der Erblasser Gegenstände aus der Wohnung mit Werken aus seinem Lager tauschte, um seine Kunstsammlung im Rahmen von Vernissagen einem Publikum gegenüber zur Schau zu stellen. In der Ehewohnung hingen an sämtlichen Wänden Bilder des Erblassers. Neben den Gemälden und Bilder verstaute er auch mehr als 70 Gemälde(-konvolute) in Schränken oder Laden in der Wohnung. Die Klägerin begehrte nun, gestützt auf das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB, die Herausgabe der vom Erblasser gesammelten Kunstwerke. Der OGH wurde im Rahmen einer ordentlichen Revision mit der Frage befasst, ob eine Kunstsammlung überhaupt als Teil des gesetzlichen Vorausvermächtnisses qualifiziert werden kann und führte dieser wie folgt aus:

Das an den zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen bestehende Vorausvermächtnis soll dem überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung des Wortlauts der Bestimmung und der Gesetzesmaterialien den grundsätzlichen Erhalt der gewohnten Umgebung sichern, dient also im Ergebnis der Fortschreibung der bisherigen Lebensverhältnisse nach einem subjektiven Maßstab. Insofern können weder ein bestimmtes Mindestmaß des Gebrauchs der haushaltszugehörigen Sachen noch der Wert der Sachen entscheidende Kriterien für die Bestimmung des Umfangs des Vorausvermächtnisses sein. Zu beachten ist allerdings, dass eine zum Haushalt gehörende bewegliche Sache nur dann in das gesetzliche Vorausvermächtnis fällt, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: einerseits muss die bewegliche Sache zum Haushalt zugehörig und andererseits zur Fortführung des Haushalts in Entsprechung zu den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sein. Durch diese doppelte Bezugnahme auf den ehelichen Haushalt, also auf die gemeinsame Wohnumgebung des Ehepaars, wird ersichtlich, dass Sachen des persönlichen Gebrauchs des Erblassers und auch Sachen, die primär der Berufsausübung des Erblassers dienen, nicht Teil des Vorausvermächtnisses sind. Ebenso fehlt es im Regelfall bei Gegenständen, die in erster Linie die Funktion einer Wertanlage erfüllen, an einem hinreichenden Bezug zum ehelichen Haushalt, sodass auch sie nicht vom Vorausvermächtnis erfasst werden.

Hinsichtlich sogenannter Kunstgegenstände ist nun zu berücksichtigen, dass diese auf der einen Seite der Dekoration oder dem Gebrauch dienen können. Um eine solche Gebrauchsfunktion zu bejahen, muss allerdings eine gewisse Sichtbarkeit der Kunstgegenstände gegeben sein. Lagert nun der Kunstsammler – so auch der Erblasser im Anlassfall – gewisse Kunstgegenstände ausschließlich in einem Tresor oder einem Schrank, so erfüllen diese Kunstwerke jedenfalls nicht die Dekorationsfunktion, zumal es ihnen an der Sichtbarkeit mangelt und kann deshalb mangels eines zumindest mittelbaren Bezugs des überlebenden Ehegatten zu derart gelagerten Sachen schon die Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt deshalb verneint werden. Auf der anderen Seite können Kunstgegenstände auch als Wertanlage dienen und kann mitunter diese Funktion so weit in den Vordergrund treten, dass nicht mehr von der Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt ausgegangen werden kann, selbst wenn einzelnen Werken der bildenden Kunst eine Dekorationsfunktion zukommt.

Der OGH formulierte diesbezüglich folgenden maßgeblichen Rechtssatz: „Kunstwerke, die nicht ohnehin als Werke der angewandten Kunst im Haushalt eine Gebrauchsfunktion erfüllten, können unter das Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB fallen, wenn sie durch Aufhängen oder Aufstellen zur Dekoration der Ehewohnung dienten. Das gilt aber nicht, wenn im Einzelfall die Funktion als Wertanlage oder als Bestandteil einer Kunstsammlung so deutlich in den Vordergrund trat, dass die Dekorationsfunktion nur mehr ganz untergeordnete Bedeutung hatte.“

Vor diesem Hintergrund verneinte der OGH im Anlassfall die Zugehörigkeit der Kunstsammlung des Erblassers zum Vorausvermächtnis. Nach den Feststellungen war die Sammlertätigkeit des Erblassers einer beruflichen Tätigkeit nahe und diente die Sammlung primär seinem persönlichen Gebrauch, weil er kaufmännische Aspekte und seine eigene Bedeutung als Kunstkenner und -sammler ganz deutlich in den Vordergrund stellte. Die Kunstsammlung war insoweit nicht Teil der gemeinsamen Lebensführung als Ehepaar. Die mit dem (allerdings nur für Teile der Kunstsammlung überhaupt zutreffenden) sichtbaren Zurschaustellen der Kunstwerke verbundene Dekorationsfunktion trat im hier zu beurteilenden Einzelfall hingegen so stark in den Hintergrund, dass die Zugehörigkeit der Bilder und Statuen zum Vorausvermächtnis insgesamt zu verneinen war.