Maklerprovision für zweckgleichwertiges Geschäft

November 2016


Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigt sich derzeit wohl mit kaum einem Thema so häufig, wie mit jenem der Maklerprovision. Kürzlich hatte sich der OGH mit nachfolgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Der klagende Makler und die beklagte Gesellschaft haben im Jahr 2010 mündlich eine Provisionsvereinbarung getroffen, wonach der Makler im Fall der Vermittlung von Investoren für ein zu realisierendes Projekt einer Tiernahrungsfabrik auf einem bereits zur Verfügung stehenden Grundstück der Beklagten eine Provision von 2 % der vermittelten Gesamtinvestitionssumme erhalten sollte. Da die Beklagte das Projekt nicht umsetzen wollte, wurde eine weitere Gesellschaft gegründet, deren Geschäftsführer unter anderem der Geschäftsführer der Beklagten ist. Dieser erhielt für die Übertragung des Grundstücks an die neu gegründete Gesellschaft eine Beteiligung von 11 % an der neuen Gesellschaft. Die neu gegründete Gesellschaft realisierte sodann das Projekt.

Der OGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass dem Makler dennoch die vereinbarte Vermittlungsprovision gebührt. Nach § 6 Abs 3 Maklergesetz hat der Makler nämlich auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn es zwar dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ entspricht, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person geschlossen wurde. Diese Voraussetzungen sah der OGH im vorliegenden Fall als erfüllt an. Zudem führte er aus, dass eine Mehrheitsbeteiligung des Geschäftsführers der neu gegründeten Betreibergesellschaft nicht notwendig sei, insbesondere da ihm als Geschäftsführer (auch) der neu gegründeten Betreibergesellschaft Einfluss auf deren Geschäftsgebarung zukommt.