Mehrere Wegehalter bei geteilter Instandhaltungsverpflichtung
Der Betreiber der Mountainbike-Strecke war der Tourismusverband, welcher dem gegenständlichen Rechtsstreit als Nebenintervenient (Streithelfer) beitrat. Die Mountainbike‑Strecke wurde vom Nebenintervenienten ausgeschildert. Dem lag eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten zugrunde. Die Vereinbarung sah unter anderem vor, dass der Nebenintervenient für die Instandhaltungsarbeiten, die notwendig sind, damit die Mountainbike-Strecke mit Fahrrädern befahren werden kann, sowie die Absicherung für Radfahrer zuständig ist. Die Instandhaltung für die landwirtschaftliche Nutzung sollte weiterhin die Beklagte übernehmen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten als Wegehalterin Schadenersatz sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall. Die Beklagte brachte vor, dass sie zwar grundsätzlich die Halterin des Weges war, der Nebenintervenient jedoch die Haftung für Radunfälle übernommen habe, was auch die Pflicht umfasse, den Weg für Radfahrer in Stand zu halten.
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob bei partieller Übertragung der Wegehalterpflichten eine Mithaltereigenschaft bestehen bleibt und führte dazu aus, dass Halter eines Weges derjenige sei, der die Kosten für die Errichtung und bzw. oder Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die in § 1319a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelte Wegehalterhaftung gelte insbesondere auch für Mountainbike-Strecken. Im gegenständlichen Fall sei die Beklagte durch die Errichtung der Forststraße zweifellos zu deren Halterin geworden. Die Haltereigenschaft sei aufgrund der Vereinbarung mit dem Nebenintervenienten auch nicht verloren gegangen, sondern wurde dieser zum Mithalter. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte weiterhin für die Instandhaltung der Forststraße hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung verantwortlich war und dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist.
Die Instandhaltungspflichten der Beklagten und des Nebenintervenienten würden sich zwangsläufig überschneiden, weil die landwirtschaftliche Nutzung des Forstweges Basis für dessen Nutzung als Mountainbike-Strecke sei. Die Mithaltereigenschaft der Beklagten und des Nebenintervenienten ergebe sich zudem daraus, dass beide die Verfügungsmacht hatten, Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und die jeweiligen Instandhaltungspflichten auch nicht klar voneinander abgrenzbar seien.
Die Beklagte ist daher hinsichtlich der gegenständlichen Klage passiv legitimiert, weshalb dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.