Minderung der Unterhaltspflicht aufgrund nicht erzielter Mieteinnahmen?
Nach der Rechtsprechung sind unterhaltsberechtigte Kinder grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich um eigene Einkünfte zu bemühen, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. In Ausnahmefällen kann aber anderes gelten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor Kurzem den nachstehenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der volljährige Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners, einem Notar. Er studiert zielstrebig an einer Universität. Dem Sohn gehören zwei Eigentumswohnungen. Die am Studienort gelegene Wohnung bewohnt er selbst. Ihr Kauf wurde von seiner Mutter, die von seinem Vater geschieden und selbst Notarin ist, finanziert. Seine nicht von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung erhielt der Antragsteller im Erbweg. Die zweite Wohnung wird nach Angaben des Antragsstellers von seiner Schwester bewohnt, die auch studiert und über kein Einkommen verfügt. Von ihr verlangt der Antragsteller laut seinen Aussagen keine Miete.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt von € 1.175,-. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Unterhaltsantrags. Dazu brachte er unter anderem vor, der Antragsteller müsse sich fiktive Einkünfte aus der Vermietung seiner zweiten Wohnung anrechnen lassen. Diese Wohnung stehe leer; sie hätte bereits um rund € 600,- vermietet werden können. Der Antragsteller müsse sich den lukrierbaren Mietzins auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Der OGH führte zunächst aus, dass grundsätzlich keine Anspannungspflicht des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes bestehe, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen. Davon ausgenommen seien jedoch Fälle, in denen es sich um „leicht erzielbare“ Erträgnisse und Sozialleistungen handelt und die Erzielung dem Kind auch nicht aus einem anderen Grund unzumutbar ist. Verletzt das Kind diese Pflicht, so werde es so behandelt, als hätte es die Einkünfte erzielt. Sie müssten dann vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden.
Der OGH konnte im gegenständlichen Fall noch keine endgültige Entscheidung darüber fällen, ob der Antragsteller die Wohnung vermieten muss oder nicht, weil Feststellungen der Unterinstanzen fehlten. Er ließ jedoch durchscheinen, dass es dem Antragssteller jedenfalls dann nicht zumutbar wäre, von seiner Schwester die Zahlung eines Mietzinses zu verlangen, wenn die Schwester tatsächlich in der Wohnung wohnt und sie auf dieselbe angewiesen ist. Folglich würde sich dann auch die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nicht um die potentiellen Mietzinseinnahmen verringern.