Nacheheliche Aufteilung des „Familienhundes“

October 2017


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Anlässlich ihrer Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) vereinbarten die Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich detailliert die Kosten für einen Hund (insbesondere Tierarztkosten, Versicherung und Steuer sowie Aufwand für Futter) im Verhältnis 50:50 zu zahlen. Auch die Kosten für zusätzliche Betreuungspersonen sollten für die Zeit, in der beide den Hauptwohnsitz noch in Wien hätten, jeweils zur Hälfte getragen werden. Für die Periode danach, also des Hauptwohnsitzes der Antragsgegnerin außerhalb Wiens, legten sie im Vergleich fest, dass die Antragsgegnerin den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung“ übernimmt, während sich der Antragsteller verpflichtete, ihr ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen pauschalen, von den tatsächlichen Kosten unabhängigen Aufwandersatz für zusätzliche Betreuungspersonen zu zahlen. Bei den übrigen Kosten sollte es weiterhin bei der vereinbarten Teilung im Verhältnis 50:50 bleiben. Der Scheidungsfolgenvergleich enthielt zudem eine Generalklausel, wonach „Mit dieser Vereinbarung […] sohin alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Antragstellern im Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung bereinigt und verglichen [sind].“

Ungeachtet dessen beantragte der Antragsteller in weiterer Folge, die Hündin „Bella“ seinem Alleineigentum zuzuweisen, dies mit der Begründung, es sei im Vergleich nur eine Kostentragung festgehalten worden, jedoch keine Regelung über die Eigentumsverhältnisse.

Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass auch angesichts der Bestimmung des § 285a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), wonach Tiere keine Sachen sind, sie durch besondere Gesetze geschützt werden und die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, als keine abweichenden Regelungen bestehen, ein Hund für die nacheheliche Aufteilung – eben mangels abweichender Bestimmungen – wie eine Sache zu behandeln ist. Ein während der Ehe erworbener und als „Familienhund“ gehaltener Hund unterliege daher der nachehelichen Aufteilung; anderes gelte lediglich für einen in die Ehe eingebrachten Hund oder einen, der dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dient, wie z.B. Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde. Angesichts der im Vergleich festgehaltenen Generalklausel und der umfassenden Regelung nicht nur zu den Kosten, sondern auch zur Betreuung („alleinige Betreuungsverantwortung“), kann nach Ansicht des OGH keine Rede davon sein, dass der Scheidungsfolgenvergleich unvollständig geblieben wäre. Der Antrag des Antragstellers wurde daher abgewiesen.