Nachforschungspflichten eines Immobilienmaklers?

Allgemeines Zivilrecht Liegenschaftsrecht
April 2019


Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) haftet ein (Immobilien-)Makler grundsätzlich nicht für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern. Den Makler trifft im Regelfall keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein. In einem solchen Fall ist ihm weder eine Pflichtverletzung noch überhaupt fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Maßgeblich ist damit stets, ob für den Makler Gründe vorhanden sind, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, was jeweils im Einzelfall vor dem konkreten Sachverhalt zu beurteilen ist. Unterlässt der Makler eine Nachprüfung einer ihm zugekommenen Information, darf er nicht den Eindruck erwecken, er habe deren Wahrheitsgehalt überprüft.

Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verkäuferin einer Immobilie teilte der beklagten Maklerin mit, dass die Baugenehmigungen „passen“ würden. In Wahrheit wurde der dritte Stock, der zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wurde, jedoch optisch nicht als Neu- oder Anbau hervorstach, ohne Baugenehmigung errichtet. Die Information der Verkäuferin, dass die Baugenehmigungen „passen“ würden, war zwar unbelegt, nach Ansicht des OGH habe die Maklerin jedoch nicht damit rechnen müssen, dass es sich beim gegenständlichen, bereits Jahrzehnte alten Hotel um einen Schwarzbau handelt. Auch habe der Umstand, dass die Verkäuferin der Maklerin für den dritten Stock keine Baupläne aushändigte, nicht zwingend Zweifel am Vorhandensein einer diesbezüglichen Baubewilligung erwecken müssen. Die Verneinung einer Nachforschungspflicht der Maklerin durch die Vorinstanzen sei daher im vorliegenden Fall vertretbar.